Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): kreischen
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, früher stv.
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zur Etymologie vgl. Kluge20 403 u. DudenEtym. 369 u. 365 s.v. krähen; mitteldt. Wort, das obd. nicht belegt ist; tr. gebr. in d. Bed. "etw. ausrufen"
I
in der Heerschau (I 3)
- were ... sach, daß ein mann in der herschauwen gefangen und dem sein mundt gestopft wuͤrde, daß er nicht herschauw kreischen moͤgt, in meinung den baußen der herschauwen zu fuͤeren, wer das gewahr wuͤrde ..., der soll ein herschauw geschrei machen und dem auch nachfolgen und bescheiden, bei poen vorgemelt1505 Scotti,Trier I 509Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- 1505 Scotti,Trier III 1508