Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kreisdirektor
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Kreisdirektor
, m.
I
geschäftsführender Leiter eines Kreises (III 2), teilweise unterschieden vom kreisausschreibenden Fürsten, teilweise mit ihm identisch, vor dem 18. Jh. vorwiegend als Direktor bezeichnet
- die zwischen denen ausschreibenden fuͤrsten und crays-directoren verglichene proposition1666 Moser,KreisVerf. 219Faksimile - in Google Books
- in einem ... patent sich den terminum crays-director zulegen lassen1688 Moser,StaatsR. 27 S. 283Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1709 Z. Zwantzig, Theatrum praecedentiae II (Frankfurt 1709) 129 u. 131
- creiß-director, der auch der ausschreibende fuͤrst genennet wird, ist der vornehmste stand seines creisses, unter dessen direction und anleitung die uͤbrigen creiß-glieder zusammen berathschlagen, weshalben er nach erheischender nothdurfft convociren darff ... bestunde solcher auf einer freyen wahl ... nachhero ist es [d. Amt] fast durchgaͤngig erblich gemacht worden und seynd deren in den meisten creissen zwey, ein weltlicher und ein geistlicher, ausgenommen in den oesterreichischen, burgundischen und obersaͤchsischen ... [folgt Aufzählung d. Aufgabenbereiche]1733 Zedler VI 1563Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [in einigen Kreisen] zwischen diesem [kreisausschreibendem Fürsten] und dem creyß-director ein unterschied gemacht zu werden pfleget. jenem kommet dann das zusammenberufen und diesem die direction zu1751 Buder 255 [Angabe d. genaueren Funktionen ebd. 256]Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- verkündung und vollstreckung der reichsgesetze ... der kaiser in den theilen unseres teutschen staats durch die kreisdirektoren verrichtet1804 Gönner,StaatsR. 318Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
Ritterhauptmann als Leiter eines Kreises (III 3) beziehungsweise als Kreishauptmann (II)
- 1766 Mader,ReichsrMag. I 451
Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- in Chur-Sachsen haben die land-staͤnde, oder vilmehr nur die ritterschafft, ihre crays-directores oder crays-hauptleute1769 Moser,RStändeLand. 826Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- eines solchen cantons besonderer director, oder ritterhauptmann, ... zugleich auch ein zeitlicher craißdirector, und benebst der direction seines eigenen ritterkantons zu gleicher zeit auch die direction des ganzen ritterkraises, auf die hierzu bestimmte jahre, zu fuͤhren ... verbunden ist1778 Pfeiffer,RRitterschaft I 101
- 1778 Pfeiffer,RRitterschaft I 102f.
- 1788 Kerner,RRittersch. II 134f.
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III 1
in der Mark Brandenburg, später auch in den übrigen preußischen Ländern, zunächst auf Vorschlag der Kreisstände (II) vom Landesherrn ernannter Ehrenbeamter mit geringer Besoldung, Kreiskommissar (II 1) in herausragender Stellung, seit 1702 meist Landesrat genannt; auch nach 1806 als Amtsbezeichnung üblich
- 1748 ActaBoruss.BehO. VII 455
- 1759 ActaBoruss.BehO. XII 32
- 1765 NCCPruss. III 1023
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- [Vorschlag für d. Neubildung e. Kreisverfassung:] könnte man eine crayss verwaltung bilden, bestehend aus einem crayss director oder landrath ... diesem würde man beyordnen eine ... anzahl crayss deputierte aus stadt und land1808 Botzenhart,Frhr.v.Stein II 400
- [Entwurf e. Kreisordnung:] das kreisvorsteher-amt besteht aus dem kreis-director und einigen beisitzern. es wird von der kreis-versammlung aus ihrer mitte erwählt ... der kreis-director hat in dem vorsteher-amt allein die entscheidung ... er ist wegen seiner anordnungen aber auch allein verantwortlich1810 WestfForsch. 21 (1968) 28
- oJ. PreußGS. 1812 S. 145
- der kreisdirektor wird zum polizeichef aller staͤdtischen und laͤndlichen gemeinden seines kreises ernannt ... mit ausnahme der hauptstaͤdteoJ. PreußGS. 1812 S. 148
- oJ. PreußGS. 1812 S. 158
III 2
in Ansbach-Bayreuth unter preußischer Herrschaft
- das fürstenthum Bayreuth ... [ist] in sechs [Verwaltungskreise] eingetheilt. jedem kreis ist ein kreis-director vorgesetzt1797 HohenzollForsch. 1 (1892) 54
III 3
in Baden Leiter eines Kreisdirektoriums (III 3)
- alle bey den kreis-directorien einkommende geschaͤfte werden theils von dem kreis-director selbst zur bearbeitung uͤbernommen, theils unter die kreis- und rechnungs-raͤthe ..., wie er gut findet, vertheilt1809 SammlBadStBl. I 140
- 1809 SammlBadStBl. I 188
- 1817 SammlBadStBl. III 281
- 1820 Müller,BadLTG. II 133
IV
Bezeichnung für den Leiter eines Kreises (III 2) in den Plänen für einen in Kreise (III 2) eingeteilten deutschen Staatenbund
- 1814 AktWienKongr. II 152
- 1815 AktWienKongr. I 2 S. 70
- 1815 AktWienKongr. II 7