Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kreisfürst

Kreisfürst

, m.

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I kreisausschreibender Fürst
  • sollen ... die kreyß-, chur- und fuͤrsten, die es in ihren kreyssen vonnoͤthen seyn achten, alle ihres kreyß verwandte staͤnde ... an eine gelegene malstatt beschreiben und nach sage dieser ordnung gut ... kriegsvolck aufnehmen
    1542 RAbsch. II 449
  • 1544 ZSchwabNeuburg 23 (1896) 129
  • 1553 BambBer. 33 (1871) 105
  • da einer diesem ampt [d. Kreisobersten] nicht laͤnger vorseyn wolte, soll er dem ausschreibenden creyß-fuͤrsten solches ... zu erkennen geben
    1555 RAbsch. III 28
  • 1556 Moser,StaatsR. 27 S. 7
  • auf dem fall ein ausschreibender creiß-fuͤrst ... zu dem amt des obristen gezogen, derselbige ... soll gemeinem nutz zu gutem ohne ... belohnung demselben fuͤrseyn
    1563 Lünig,CJMilit. 464
  • 1588 Moser,StaatsR. 28 S. 354
  • der herr cardinal von Oesterreich als mit-ausschreibender creiß-fuͤrst 
    1590 Moser,StaatsR. 27 S. 78
  • kan ... geschlossen werden, daß der ausschreibenden craysfuͤrsten ... keiner ohne des andern vorwissen, zuthun oder einwilligen die staͤnde dises ... crayses zu beschreiben befugt [ist]
    1595 Moser,KreisVerf. 185
  • beede herrn ausschreibende craisfürsten 
    1596 Laufs,SchwäbKreis 430
  • 1664 DarstWürtG. III 275
II im Deutschen Bund
  • [Vorschlag f. Bundesverfassung:] der ganze fürstenbund wird ... in drei divisionen oder kreise ... eingetheilt und zur leitung der militaͤrangelegenheiten jedem kreise ein kreis- oder bannerfuͤrst vorgesetzt, welche der fürstenrath auf lebenszeit waͤhlt
    1815 AktWienKongr. I 2 S. 52