Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kreishilfe

Kreishilfe

, f.


I Beitrag, der von den Kreisständen (I) in Form von Geld oder durch Stellung von Soldaten oder Kriegsmaterial speziell im Kriegsfall als außerordentliche Kreisanlage (I) zu leisten ist und auch von Kaiser oder Reich auferlegt werden kann
  • das die kreishilf durch die general- und der sondern kreis-obersten allein den vergwaltigten und anruefenden kreis-stenden ... zu gut gepraucht werden soll
    1554 WürtVjh.2 10 (1901) 104
  • 1555 RAbsch. III 24
  • die crays-huͤlffe nicht in eigenen, sondern des crayses und reichs nutzen und derselbigen staͤnde gemeinen sachen, darzu sie von dem crayse bewilliget und erstattet, gebrauchen
    1556 Moser,StaatsR. 29 S. 184
  • in des reichs-abschied versehen, daß die creiß-huͤlffe jederzeit auf den einfachen reichs-anschlag geleistet ... werden solle
    1563 Lünig,CJMilit. 471
  • wir für notwendig ermessen, dass ire mt. ... allen ... reichscraisobristen ... befelhen ... mit iren craishülfen in ... beraitschaften zu sein
    1568 UrkBurgundKr. II 163
  • soll die erforderung und schickung der kreishilff ungefehrlich nach der kriegsverfassung ... reguliert werden
    1569 Laufs,SchwäbKreis 424 [ebd.ö.]
  • 1570 RAbsch. III 290
  • 1582 RAbsch. III 406
  • 1582 ZSchwabNeuburg 21 (1894) 46
  • 1605 Dollinger,MaxFinanzref. 80
  • welcher gestalt und uf was weg die crays-huͤlff anzustellen?
    1607 Moser,StaatsR. 29 S. 128
  • daß alle ... staͤnde und obrigkeiten von ihren landsassen, unterthanen und burgern den beytrag und unterhalt ... zu der einhellig beliebten crays-huͤlffe und bereitschafft ... zu fordern bemaͤchtiget
    1654 Moser,KreisVerf. 576
  • 1657 Moser,StaatsR. 29 S. 394
  • wie es ... mit der crays-huͤlff bewandt, seye in denen crays-ordnungen ... disponirt
    1696 Moser,StaatsR. 29 S. 429
  • kreis-huͤlfe ... auxilia quae circulus quidam mittit, collecta circularis
    1741 Frisch I 547
  • die reichs-huͤlff den crays-huͤlffen vorgehen
    1747 Moser,StaatsR. 32 S. 258
  • 1764 Faber,NStaatskanzlei XII 365
  • 1765 SammlStaatssachen I 11
  • ist in denen reichs-gesezen denen crays-obristen in gewissen faͤllen auf gewisse weise erlaubt, mit zuziehung ihrer nach- und zugeordneten von denen uͤbrigen craysstaͤnden eine crayshuͤlffe, wie an volck, so auch an geld, zu erforderen
    1773 Moser,KreisVerf. 705
  • kreishülfe ... in dem deutschen staatsrechte die hülfe an geld oder truppen, mit welchem ein reichskreis den kaiser oder einen reichsstand unterstützet
    1775 Adelung II 1773
  • oJ. Moser,StaatsR. 31 S. 274
II
von einem Kreis (III 4) gewährte Unterstützung
  • ist daruf zu sehen, daß ... die in anspruch genommenen kreishuͤlfen nicht uͤber beduͤrfniß ... gefordert werden
    1827 Kamptz,Ann. XI 85
unter Ausschluss der Schreibform(en):