Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kreiskommissar

Kreiskommissar

, m.

I vereidigter Inhaber eines Militäramts bei der Kreismiliz, vorwiegend für Sold- und Proviantverteilung zuständig
II vom Landesherrn in einem Kreis (III 4) mit besonderen Verwaltungsaufgaben betraute Person

II 1 zunächst nur in der Mark Brandenburg aus den Kreisständen (II) auf ihren Vorschlag vom Landesherrn bestimmter oberster Verwaltungsbeamter, der in herausragender Stellung auch Kreisdirektor (III 1) und ab 1702 Landesrat genannt wird
  • 1644 ProtBrandenbGehR. II 352
  • 1674 v.Unruh,Kreis 44
  • bitten ew. königl. maj. wir dero ... kreis-commissarien ..., uns ... als auch denen directoribus in der Alt- und Uckermark, doch so, daß diesen das directoris-prädikat dem alten herkommen nach mit und voraus gegeben und gelassen werde, nunmehr ... den titul des land-raths ... beizulegen [d. Bitte wurde 1702 stattgegeben]
    1701 Isaacsohn,PreußBeamte II 317
  • landrath und kreiscommissar 
    1703 ActaBoruss.BehO. I 416
  • die noch lebende kreiscommissarios bei ihren verrichtungen zwar zu lassen, es sollen aber ... die durch successiven abgang derselben erledigte stellen nicht mehr besetzet ... werden
    1703 ActaBoruss.BehO. I 486
  • die kreiscommissarii werden bei den geschlechtern nach ihrer ordnung von sr. königl. majestät bestellet und vom königlichen commissariat in eidespflicht genommen
    1703 ActaBoruss.BehO. I 661
  • [ist empfehlenswert,] die kreiscommissarien gar aussterben und abgehen, ihre verrichtung aber durch die kriegscommissarios allein respiciren [zu lassen]
    1713 ActaBoruss.BehO. I 373
  • 1714 ActaBoruss.BehO. I 666
  • 1716 ActaBoruss.BehO. II 384
  • 1717 ActaBoruss.BehO. II 506
  • die justiz in der ersten instanz ... über die kleinen städte in polizeisachen mit dem kreiscommissario ... die ... aufsicht ... zu besorgen [hat]
    1721 ActaBoruss.BehO. III 419
  • landraͤthe und kreiscommissarien 
    1758 v.Justi,Staatsw. II 554 Anm.
  • wann dieser oder jener creyß-commissarius sich in die ordnung ... nicht sollte finden koͤnnen, wenn ihm ... diensteifer abgehen sollte ..., sodann ein solcher ... vom auftrag zu dispensiren [sei]
    1774 NCCPruss. V 3, 1 Sp. 56
  • die herren landraͤthe und kreiscommissarien 
    1816 AmtsBlWestf. 1 (1816) 219
II 2 in Ansbach-Bayreuth unter preußischer Herrschaft
  • das fürstenthum Bayreuth in sechs [Kreise eingeteilt ist] ... jedem kreis ist ein kreis-director vorgesetzt und diesem sind ein kreis-kommissair ... beigegeben
    1797 HohenzollForsch. 1 (1892) 54
II 3 in Österreich dem Kreishauptmann (II 1) unterstellt
II 4 in Sachsen ein mit einem Rittergut im Kreis (III 4) ansässiger Adliger, der ausschließlich (?) mit militärischen Verwaltungsaufgaben betraut ist
  • 1714 CAug. I 2155 [uö.]
  • wegen derer creyß- und march-commissarien ... das absehen dahin richten, daß tuͤchtige und derer creyse kundige personen darzu constituiret werden
    1715 CAug. I 377
  • 1728 CAug. Forts. I 1 Sp. 1059
  • 1728 CAug. Forts. I 1 Sp. 1067
  • sollen in einem jeden creyß die creyß-commissarien mit hinlaͤnglicher instruction, auch vollmacht versehen werden, daß sie uͤber alle, ratione derer recruten, entweder unter denen gerichts-obrigkeiten sich ereignenden streitigkeiten oder von seiten der miliz verhaͤngende difficultaͤten ... ohne ruͤckfrage ... decidieren
    1734 CAug. Forts. I 1 Sp. 1262
  • 1752 CAug. Forts. I 1 Sp. 1176
  • 1752 CAug. Forts. I 1 Sp. 1194
  • 1762 Schlechte,StRefSachsen 204
  • [nach Befehl von 1704:] kreiskommissarien genießen 500 thlr. besoldung
    1792 Schwarz,LausWB. I 325
  • [nach Befehl von 1717:] kreiskommissarien ... haben den rang nach denen kammerjunkern und vor den obristlieutenants
    1792 Schwarz,LausWB. I 325
  • was ... die gerechtsamen des adels anbetrifft, die mit dem besitz der ritterguͤter verbunden sind, so bestehen diese ... 3) in den stellen der kreishauptleute, kreis- und marschkommissarien, welche der regel nach in dem kreise, wo sie eines dieser aemter versehen, mit einem rittergute angesessen seyn sollen
    1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 10
II 5
in Livland gewöhnlich ein von der Krone auf Zeit als Amtsträger eingesetzter und besoldeter Adliger
  • es soll sich keiner, der zum creyß-commissario verordnet wird, solcher commissariatschaft entziehen ... bey poͤn von hundert gold-guͤlden ... es sollen solche verordnete creyß-commissarien drey jahr lang seyn ... in jedem creyse ... mit einer ... vollmacht versehen werden, damit ... die landeseingesessene als auch der officier und soldat ihnen ihren gebuͤhrlichen respect geben moͤgen
    1671 SammlLivlLR. II 572
unter Ausschluss der Schreibform(en):