Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kreislade

Kreislade

, f.


I wie Kreiskasten (I) 
  • des gemeinen pfennigs ... einbringung und hinterlegung ... in die gemeine crays-laden zu besoldung des gemeinen kriegs-volcks
    1542 Moser,KreisAbsch. I 5
II Hauptlade in größeren Städten von Kreisen (III 4) 
  • [bei e. Zwist] soll der beleidigte macht haben, solches sechs in der nähe gesessenen lehrmeistern zu verkündigen, die dann zur gelegenen zeit vor die kreislade beide theile erfordern, ihre mißhelligkeiten daselbst anhören ... und mit zuziehung dreyer gesellen den ... schuldigen theil ... zu gebührender strafe ziehen
    1653 Sachsen/Spitta,Bach I 146
  • capitul halten ... dies wort an die handwercks-leute verfallen und benanntlich denen tuch-schaͤrern beygeleget worden [ist], iedoch nur denen creyß-laden und general-zusammenkunfften
    1722 Beier,HdwLex. 78
  • die lade ist nicht nur der zünffte schatz, sondern deren darstell- und eröffnung, ein zeichen gehegtem gerichts ... so heisset die in der vornehmsten stadt ist, die creyß-lade oder wo sie mit andern nicht verwand, die haupt-lade
    1722 Beier,HdwLex. 181
  • sie [Handwerker] ... haben ihre lade, zuweilen auch haupt- und kreisladen 
    1738 Hayme 287
  • 1739? Sachsen/Werner,Kirchenmusik 205
  • 1750 MittChemnitz 10 (1899) 42
  • es haben ... die kreis- oder aber hauptladen vor den nebenladen [keinen Vorzug], vielmehr haben sie alle das recht wegen der das handwerk angehenden sachen, unter vorbewußt der obrigkeit und beysitz der rathsverordneten zusammenkuͤnfte zu halten
    1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 19
unter Ausschluss der Schreibform(en):