Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kreislade
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Kreislade
, f.
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I
wie Kreiskasten (I)
- des gemeinen pfennigs ... einbringung und hinterlegung ... in die gemeine crays-laden zu besoldung des gemeinen kriegs-volcks1542 Moser,KreisAbsch. I 5Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
Hauptlade in größeren Städten von Kreisen (III 4)
- [bei e. Zwist] soll der beleidigte macht haben, solches sechs in der nähe gesessenen lehrmeistern zu verkündigen, die dann zur gelegenen zeit vor die kreislade beide theile erfordern, ihre mißhelligkeiten daselbst anhören ... und mit zuziehung dreyer gesellen den ... schuldigen theil ... zu gebührender strafe ziehen1653 Sachsen/Spitta,Bach I 146
- capitul halten ... dies wort an die handwercks-leute verfallen und benanntlich denen tuch-schaͤrern beygeleget worden [ist], iedoch nur denen creyß-laden und general-zusammenkunfften1722 Beier,HdwLex. 78Faksimile - in Google Books
- die lade ist nicht nur der zünffte schatz, sondern deren darstell- und eröffnung, ein zeichen gehegtem gerichts ... so heisset die in der vornehmsten stadt ist, die creyß-lade oder wo sie mit andern nicht verwand, die haupt-lade1722 Beier,HdwLex. 181Faksimile - in Google Books
- sie [Handwerker] ... haben ihre lade, zuweilen auch haupt- und kreisladen1738 Hayme 287Faksimile - in Google Books
- 1739? Sachsen/Werner,Kirchenmusik 205
- 1750 MittChemnitz 10 (1899) 42
- es haben ... die kreis- oder aber hauptladen vor den nebenladen [keinen Vorzug], vielmehr haben sie alle das recht wegen der das handwerk angehenden sachen, unter vorbewußt der obrigkeit und beysitz der rathsverordneten zusammenkuͤnfte zu halten1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 19Faksimile (ca. 99 KB)