Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kreismitstand

Kreismitstand

, m., Kreisesmitstand, m.


I Kreisstand (I) neben einem anderen Kreisstand (I) 
  • 1625 Moser,StaatsR. 28 S. 384
  • solches den außschreibenden fuͤrsten aller zehen reichs-creysen mit dem befehl zuschicken, daß sie diese ... verordnungen ihren creyß-mit-staͤnden ... zu kommen, verkuͤnden und anschlagen lassen
    1641 RAbsch. III 562
  • 1664 Moser,StaatsR. 29 S. 39
  • 1684 Moser,StaatsR. 28 S. 391
  • wenn ... ein ... craͤyß-tag zu halten, so lassen die directores an alle craͤyß-mit-staͤnde ein invitations-schreiben ergehen, in welchem sie ... zeit und ort der zusammenkunfft ... bestimmen
    1719 Lünig,TheatrCerem. I 1090
  • 1739 Moser,StaatsR. 27 S. 376
  • finden sich ... genug exempel, daß von denen craysen neue crays-mit-staͤnde ... angenommen worden seynd, ohne zuvor bey dem kayser deswegen anzufragen oder ... es ihme ... zu notificiren
    1746 Moser,StaatsR. 27 S. 128
  • 1746 Moser,StaatsR. 27 S. 357
  • wer weder selbst [auf e. Kreistag] erscheinen noch ... jemand eigenes deputiren will, dem stehet frey, einen seiner crays-mit-staͤnde oder dessen gesandten zu ersuchen, daß er seine stelle vertrette und sein votum fuͤhre
    1746 Moser,StaatsR. 28 S. 210
  • 1750 Moser,Kanzlei 499
  • 1773 Moser,KreisVerf. 312
  • kleine reichsstaͤnde ... pflegen sich ... auch ... durch andere craysmitstaͤnde, welche mehr geworbene mannschafft haben, als ihr contingent betrifft, vertretten zu lassen und ihnen dagegen ein gewisses ... stuͤck geld zu geben
    1773 Moser,KreisVerf. 512
  • 1773 Moser,KreisVerf. 772
  • 1774 Moser,Reichstage II 452
  • 1792 Herchenhahn,Reichshofrat I 532
II Kreisstand (II) neben einem anderen Kreisstand (II) 
  • gehöret zu ihrem [d. Landesältesten] officio, daß sie auf die wirthschaft ihrer kreis-mitstände ein wachsames auge richten
    1770 Das schlesische Landschafts-Reglement von 1770 ... zus.-gest. ... v. Engelmann (1866) 68
  • 1787 NCCPruss. VIII 986