Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kreismünzwardein
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Kreismünzschluß
Kreismünzstatt
Kreismünzwardein
, m.
zur Prüfung der geprägten Münzen hinsichtlich ihres Feingehalts von einem Kreis (III 2) angestellter und vereidigter Bedienter, meist Kreiswardein genannt
- besoldung des crays-muͤntz-wardeins1747 Moser,StaatsR. 32 S. 55Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1756 Cramer,Neb. VI 54
- die aufsicht über das münzwesen ist den kreisen aufgetragen; in jedem kreise sind ... münzstädte, in welchen alle kreisstände, die keine eigenen bergwerke haben, von dem vom kreise bestellten münzmeister ... unter der aufsicht des kreismünzwardeins sollen prägen lassenum 1795 StaatsRHeilRömR. 65
- die niederen kreisämter sind ... das amt eines kreismünzwardeins1804 Gönner,StaatsR. 328Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)