Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kreismünzwardein

Kreismünzwardein

, m.

zur Prüfung der geprägten Münzen hinsichtlich ihres Feingehalts von einem Kreis (III 2) angestellter und vereidigter Bedienter, meist Kreiswardein genannt
  • besoldung des crays-muͤntz-wardeins 
    1747 Moser,StaatsR. 32 S. 55
  • 1756 Cramer,Neb. VI 54
  • die aufsicht über das münzwesen ist den kreisen aufgetragen; in jedem kreise sind ... münzstädte, in welchen alle kreisstände, die keine eigenen bergwerke haben, von dem vom kreise bestellten münzmeister ... unter der aufsicht des kreismünzwardeins sollen prägen lassen
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 65
  • die niederen kreisämter sind ... das amt eines kreismünzwardeins 
    1804 Gönner,StaatsR. 328
unter Ausschluss der Schreibform(en):