Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kreisoberst

Kreisoberst

, m.


I Leiter der Exekutivgewalt eines Kreises (III 2), wie Kreishauptmann (I), später auf die Leitung des Militärwesens (Kreismiliz) beschränkt
  • von wahl und verordnung der kreisobersten und deputierten räten ... von bestallung und besoldung der kreisobersten ... von pflicht der kreisobersten ... von der kreisobersten ... gwalt und ambt [Aufzählung d. Amtsbefugnisse]
    1554 WürtVjh.2 10 (1901) 86-88
  • der kreisobersten ... ampt uf der execution des landfridens steet
    1554 WürtVjh.2 10 (1901) 87
  • 1555 RAbsch. III 26 [uö.]
  • waͤre es ..., daß einer oder mehr kreyß-staͤnde an solcher vollnziehung [d. Kreisschlüsse] ungehorsam oder saͤumig erscheinen wuͤrden ..., so sollen die andere staͤnde mit huͤlff und zuthun deß kreyß- obersten und der zugeordneten ... den oder dieselbigen ungehorsamen zu der gebuͤhr, auch abtrag des schadens anhalten
    1559 RAbsch. III 169
  • damit des h. reichs land-friede desto steiffer gehalten ... werde, ... soll dieser loͤbl. schwaͤbische reichs-creiß zu bestaͤndiger handhabung ... desselben ... seinen creiß-obristen haben, welcher durch die staͤnde dieses creißes erwehlet worden
    1563 Lünig,CJMilit. 464
  • sollen alle ... creiß-obersten denen staͤnden dieses creißes, welche fuͤrstlichen standes ... seyn werden, bey ihren fuͤrstlichen wuͤrden ... verspruch thun, aber die andere ... einen leiblichen eyd schweren, wie nachfolgende form ... ausweiset
    1563 Lünig,CJMilit. 464
  • der creiß-obriste soll in diesem creiß der zugeordneten staͤnde oder ihrer nachgesetzten kriegsraͤthe wissen, willen und consens in allem zu ersuchen und zu gebrauchen schuldig seyn, auch ohne ihren rath und zuthun etwas zu handeln weder macht noch gewalt haben
    1563 Lünig,CJMilit. 465
  • 1564 RAbsch. III 204
  • den creyß-obersten gewalt gegeben, uͤber die einfach auch die gedoppelte huͤlff aufzumahnen ... auch die creyß-obersten in hoͤchster erheischender noth die huͤlff getripelt auf die anschlaͤge aufzumahnen macht haben sollen
    1566 RAbsch. III 217
  • die aufmahnung niemand anderst dann den crays-obersten ... gebuͤhren solle
    1573 Moser,StaatsR. 32 S. 60
  • 1594 RAbsch. III 424
  • 1648 RAbsch. III 600
  • auf erfordern des crays-obristen die behoͤrige ... hilfe ... an volk, geschuͤz, munition, und was zum kriegs-zuge sonst gehoͤrig, [leisten]
    1654 SammlStaatssachen I 36
  • 1681 RAbsch. IV 138
  • creyß-obersten oder creyß-hauptleuten, deren amt von dem amt der creyß-ausschreibenden fuͤrsten sehr ... unterschieden
    1698 Faber,Staatskanzlei III 97
  • sollen nach der executions- und cammer-gerichts-ordnung die mandata executorialia an die creyß-obersten und nicht an die ausschreibende fuͤrsten gerichtet werden
    1698 Faber,Staatskanzlei III 100
  • hat man die creyß-obersten oder hauptleuthe zu exequirung der urtheil ... gebraucht, welches meistens durch des kaysers authoritaͤt geschehen, welcher die hoͤheste macht zu exequiren allein exerciret
    1698 Faber,Staatskanzlei III 103
  • hat ... jeder kreis einen kreis-obersten, ducem circuli, dessen amt ist, (1.) ein fleißiges auffmercken zu haben, ob und wo sich eine krieges-empoͤrung, muster-platz und andere rottirung in dem kreis ereignen wollen, (2.) darauff nach gelegenheit der bevorstehenden ... gefaͤhrligkeit ... die ihm zugeordnete an einem ... ort zusammenerfordern und zuberathschlagen, wie starck ... (3.) die huͤlffe von jedem stande zuerfordern, (4.) den kreis von der bevorstehenden gefahr zu befreyen und (5.) gegen die landfriedbrecher und andere verbrecher die kaͤyserliche gesprochene acht, urtheil und andere straffen zu exequiren
    1704 Hübner,ZtgLex. 586
  • 1721 Ludovici,LehnsProzeß3 288
  • creiß-obersten muͤssen, so lange sie dieses amt verwalten, von aller andern pflicht und verbindlichkeit ..., die sie gegen das reich haben, frey sein
    1733 Zedler VI 1565
  • es muß ... ein solcher obrister [Kreisoberst] ...nicht mit einem obersten eines crays-regiments confundirt werden ..., so gehet ... die wuͤrde eines crays-obristens ... dem amt eines crays-generals fuͤr
    1747 Moser,StaatsR. 29 S. 21
  • 1751 Buder 258-260
  • der creys-obriste hat ... macht, die creys-mannschafft an ort und stelle, da man deren benoͤthiget, hin zu commandiren ... die gewalt des creys-obristen erstrecket sich noch weiter: es erlangte solcher ... auch die macht, nach gelegenheit der sache ... einen anstand oder friede zu machen oder anzunehmen. es solle sich aber auch derselbe ... keiner hoheit uͤber andere staͤnde annehmen
    1766 J.Chr. Hirsch, Kurze Beleuchtung ... des Creys-Obristen-Amts ... (Ansbach 1766) 8
  • nebst den creysausschreibenden fuͤrsten soll ein jeder creys ... einen creysobristen haben, dessen amt hauptsaͤchlich in besorgung des creysmilitar- und executionswesen bestehet. in verschiedenen creysen ... ist diese charge ... abgekommen oder mit dem creysausschreibamt combinirt worden
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 118
  • einige vermengen die crays-ausschreibende fuͤrsten und die crays-obristen mit einander ... jenes ist ein civil-amt, dises ein militarisches; jenes etwas erbliches, dises etwas personelles
    1773 Moser,KreisVerf. 180
  • ein fuͤrst, der craysobrister wird, legt keine formliche pflicht ab ... ein exempel einer wuͤrcklichen beeidigung ... eines craysobristens, der kein fuͤrst ware, hat man im fraͤnckischen
    1773 Moser,KreisVerf. 476
  • 1773 Moser,KreisVerf. 773f.
  • kan auch ... ein creisausschreibender fuͤrst zugleich zum creisobristen erwaͤhlet werden
    1782 Scheidemantel,Repert. I 641
  • 1782 Scheidemantel,Repert. I 642
  • das militar-commando ... gebuͤhret ... nach denen reichs-constitutionen in denen craysen, wo die crays-kriegs-aemter ersetzet seynd, forderist dem crays-obristen 
    oJ. Moser,StaatsR. 30 S. 221
  • das militar-commando ... gebuͤhret ... nach denen reichs-constitutionen in denen craysen, wo die crays-kriegs-aemter ersetzet seynd, forderist dem crays-obristen 
    oJ. Moser,StaatsR. 30 S. passim
II
in den Plänen zur dt. Bundesverfassung mit Kreiseinteilung der Leiter eines Kreises (III 2) 
  • die bundesstaaten sollen in 7 kreise eingetheilt werden ... jeder kreis soll einen oder zwei kreisobersten haben, deren befugnisse und obliegenheiten zunaͤchst die aufrechterhaltung und befolgung des bundesvertrags, der bundesbeschlüsse und der bundesrichterlichen spruͤche, die militaͤrverfassung und allgemeine ordnung und sicherheit im kreise betreffen
    1814 AktWienKongr. I 1 S. 49
  • 1814 Botzenhart,Frhr.v.Stein V 15
  • kreisvorsteher (welches wort man dem der kreisobersten in den entwuͤrfen vorgezogen hat)
    1815 AktWienKongr. II 7
unter Ausschluss der Schreibform(en):