Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kreisstand

Kreisstand

, m.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:

I in einem Kreis (III 2) ansässige und begüterte Person oder eine Stadt in einem Kreis (III 2) mit Sitz und Stimme auf dem Kreiskonvent (I) und mit in der Kreismatrikel festgesetzter Beitragspflicht zu den Kreisanlagen (I) 
  • 1542 QGRefjh. X 215
  • daß ... gedachten vom adel im land zu Francken und ... zu Schwaben und am Rhein zu bewahrung solches geldes [Türkenhilfe] neben andern creyß-staͤnden auch ein schluͤssel [z. Kreiskasten] ... zugestellt werden soll
    1542 RAbsch. II 455
  • beschwerden, so die creyß-staͤnde uͤbergeben
    1548 RAbsch. II 541
  • sollen die kreisstend oder in namen derselben die ret solche pflicht von dem obersten ... innemen
    1554 WürtVjh.2 10 (1901) 88
  • [Übschr.:] von der kreisstend hilf und anlag und ob dieselbig an leut oder geld geschehen soll
    1554 WürtVjh.2 10 (1901) 90
  • sollen diese huͤlff, auf des heil. reichs anschlaͤg, dergestalt in einem jeden creyß geleistet werden, daß ein jeder creyß-stand sein anzahl zu roß und fuß, ihme angesetzten anschlag nach, auf des obersten seines creyß erfordern unweigerlich und unsaͤumlich an das ort, dahin er bescheiden, und zu benannter zeit abfertigen [soll]
    1555 RAbsch. III 29
  • 1557 Moser,StaatsR. 27 S. 30
  • waͤre es ..., daß einer oder mehr kreyß-staͤnde an solcher vollnziehung [d. Kreisschlüsse] ungehorsam oder saͤumig erscheinen wuͤrden ..., so sollen die andere staͤnde mit huͤlff und zuthun deß kreyß- obersten und der zugeordneten ... den oder dieselbigen ungehorsamen zu der gebuͤhr, auch abtrag des schadens anhalten
    1559 RAbsch. III 169
  • 1560 ÜberlingenStR. 511
  • den kreitzstenden eropent, dat se nach vorgander genochsamer vorhor doctorem A. geborliker und rechtmetiger wise ut dem kreitze vorwiset
    1561 BremJb. 7 (1874) 11
  • 1564 Moser,StaatsR. 29 S. 107
  • das oberstenampt bis uff weitere wahl und ordnung der gemeinen kreisstendt uff den nottfahl jemandts zu verwalten bevolhen werden möchte
    1569 Laufs,SchwäbKreis 421
  • das die kreisstendt, denen die hauptleuth und sollich fusvolck zu geben und zu schicken gebürt, dieselben uff erfordern ... zusamen bringen und zuvor mustern
    1569 Laufs,SchwäbKreis 424
  • 1570 RAbsch. III 305
  • 1577 RPO. 1577 S. 391
  • 1582 RAbsch. III 406
  • 2. Hälfte 16. Jh. BuchWeinsberg III 364
  • 1603 RAbsch. III 511
  • haben wir uns ... aus den reichs-constitutionen und herkommen erinnern muͤssen, was gestalt derjenige, so zum reichs-, insonderheit auch zum craysstand solle admittiret werden, zuforderst in denselben crays mit standmaͤßigen ohnmittelbaren reichslehen und guͤtern, auch gewissen anschlaͤgen, solle gesessen und beleget seyn
    1654 Moser,KreisVerf. 155
  • 1664 AnnNassau 20 (1887) 127
  • 1670 Emminghaus,CJGerm. II 362
  • 1680 JbFrkLf. 22 (1962) 228
  • 1698 Uffenbach(6) 15
  • 1700 Zwantzig,CeremBrandenb. 47
  • 1704 Moser,StaatsR. 27 S. 190
  • 1705 KlugeBeamte I2 510
  • 1709 Z. Zwantzig, Theatrum praecedentiae II (Frankfurt 1709) 128
  • ist bey denen zehen reichs-craͤysen ... zu observiren, daß in etlichen craͤysen ... von denen craͤyß-directoriis und denen craͤyß-staͤnden verschiedene unmittelbahre fuͤrsten, grafen, baronen und dergleichen, ratione gewisser in solchen craͤysen gelegenen herrschafften, zur session und stimme auf craͤyß-taͤgen und als ein reichs-unmittelbahrer craͤyß-stand aufgenommen sind, ob dieselbe gleich keine reichs-session auf offenen reichs-versammlungen haben, weniger als ein reichs-stand in die reichs-collegia introduciret noch eingenommen worden
    1709 Z. Zwantzig, Theatrum praecedentiae II (Frankfurt 1709) 131
  • wenn ... ein craͤyß-stand dieses invitations-schreiben [zu e. Kreistag] empfangen und ... ein recipisse von sich gegeben hat, so ist er gehalten, auf dem craͤyß-tage zu erscheinen und ... die wohlfahrt des vaterlandes mit besorgen zu helffen
    1719 Lünig,TheatrCerem. I 1091
  • auf dem fraͤnckischen craͤyß-tage geschiehet die reception eines neuen craͤyß-standes folgender massen ...
    1719 Lünig,TheatrCerem. I 1094
  • 1720 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 1112
  • 1731 VerordnAnhDessau I 78
  • alle creyß-staͤnde, die sessionem & votum auf den creyß-taͤgen haben, muͤssen reichsunmittelbahro der reichs-staͤnde seyn
    1738 Günderrode,Kreisw. 114
  • nicht ein jeder reichs-stand deßwegen auch ein craiß-stand ist ...; also ist auch nicht ein jeder craiß-stand deßwegen auch ein reichs-stand
    1743 Moser,StaatsR. VIII 480
  • [soll es] inn- und ausserhalb der reichs-taͤgen denen reichs- und crayß-staͤnden unverwehret seyn, so offt es die noth ... erfordert, ... circulariter oder collegialiter oder sonsten ohngehindert ... zusammen zu kommen und ihre angelegenheiten zu beobachten
    1745 RAbsch. IV Zugabe 18
  • 1747 Moser,StaatsR. 32 S. 39
  • zu diesem amt [d. Kreisobersten] kan von den creyß-staͤnden erwehlet werden, wer ihnen beliebet, ein reichs-stand oder jemand anders in oder auserhalb dem creyß
    1751 Buder 259
  • ordentlicher weise versammeln sich die staͤnde eines kreises nicht eher, bis sie von den kreisausschreibenden fuͤrsten berufen werden, welches auf verlangen des kaisers, der kreisstaͤnde oder aus eigener bewegung des ausschreibamts geschieht
    1754 Beck,Staatspraxis 353
  • 1754 Beck,Staatspraxis 355
  • jeder kreis hat ... einen oder mehrere kreisausschreibende fürsten ... die rechte und vorzüge der kreisausschreibenden fürsten sind folgende: 1) die kreisstände, so oft es nötig ... scheint, ... zusammenzuberufen, 2) die beratschlagungspunkte zu entwerfen und vorzulegen, 3) was bei den kreisversammlungen beschlossen wird, zur vollziehung zu befördern, 4) den bedrückten ständen und mitgliedern hilfe zu leisten, 5) auf die befolgung der reichsschlüsse zu halten, 6) die urteile der höchsten reichsgerichte zur exekution zu bringen, 7) über alle ... kreisangelegenheiten ... das erforderliche zu verfügen
    1757 RechtVerfMariaTher. 420f.
  • 1768 J.J. Moser, Von denen teutschen Reichs-Tags-Geschäfften ... (Frankfurt/Main 1768) 240
  • regulariter sind ... die reichs- und creysstaͤnde ... in corpore als membris immediat
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 112
  • ordentlicher weise muͤssen alle craysstaͤnde zu allen crays-anlagen concurriren
    1773 Moser,KreisVerf. 707
  • ein creisstand ist derienige, welcher in eigenem nahmen siz und stimmrecht auf der creisversammlung hat. die mehresten creisstaͤnde sind auch zugleich reichsstaͤnde; aber es giebt reichs-staͤnde, die keine creisstandschaft haben ... es muß ... ein creisstand durch einen besiz der creislande zum stimmrecht auf der creisversammlung qualificirt seyn ... die gattungen der creisstaͤnde sind verschieden nach verschiedenheit der creise; geistliche und weltliche creisstaͤnde; churfuͤrsten, fuͤrsten, praͤlaten, grafen, herren, staͤdte u.d.
    1782 Scheidemantel,Repert. I 630
  • 1789 Krünitz,Enzykl. 48 S. 493ff. passim
  • was zur aufnahme eines kreis-standes nothwendig sey [:] ... der besitz unmittelbarer reichs-guͤter, theils auch ein mit der wuͤrde und dem werthe solcher unmittelbaren fuͤrstenthuͤmer, herrschaften und guͤter in richtigem verhaͤltnisse stehender anschlag ...
    1789 Krünitz,Enzykl. 48 S. 556
  • die kreis-staͤnde ohne erlaubniß des kaisers zusammen kommen koͤnnen, wann, wo und so oft sie belieben ... die guͤltigkeit ihrer schluͤsse keiner kaiserlichen bestaͤtigung, ... nicht einmahl einer besondern mittheilung bedarf
    1789 Krünitz,Enzykl. 48 S. 560
  • 1791 Malblank,Kanzleiverf. I 126
  • nach der exekutionsordnung sollte ein kreis-stand hoͤher nicht als mit dem einfachen anschlag eines roͤmermonats belegt werden
    1793 Lang,Steuerverf. 207
  • in jedem kreise sind ... münzstädte, in welchen alle kreisstände, die keine eigenen bergwerke haben, von dem vom kreise bestellten münzmeister ... sollen prägen lassen
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 65
  • 1798 RepRecht II 310
  • 1802 v.Berg,PolR. I 82
  • jeder reichsstand muss kreisstand sein und seine damit verbundenen obliegenheiten erfüllen, sogar geht die aufnahme in das kreisverband der reichsstandschaft vorher
    1804 Gönner,StaatsR. 311
  • ÜberlingenStR. 514
II
in einem Kreis (III 4) ansässiger und begüterter Landesstand mit Sitz und Stimme auf dem Kreiskonvent (II), vorwiegend in Preußen und Sachsen; auch dessen gewählter Vertreter
  • 1603 ActaBrandenb. I 416
  • 1644 ProtBrandenbGehR. II 347
  • zum behuf des neuen landrechts angetragene versammlung der kreisstände 
    1749 ActaBoruss.BehO. VIII 618
  • vor 1769 Sachsen/Moser,RStändeLand. 861
  • 1770 SammlSchlesOrdn. XII 186
  • sollen ... deich-hauptleute ... von denen creyß-staͤnden ... durch die mehrheit der stimmen erwaͤhlet werden
    1776 NCCPruss. VI 268
  • crays stände, die dem crayss, und ... land stände, die einer provinz, der verbindung mehrerer craysse, vorstehen
    1807 Botzenhart,Frhr.v.Stein II 225
  • 1809 Pölitz,Verf. I 2 S. 735
  • sämtliche im kreise belegenen stadt- und landgemeinden und großgutsbesitzer ... erwählen sich zur verwaltung und besorgung ihrer gemeinsamen angelegenheiten kreisstände ... die wahl der kreisstände geschieht in den wahlversammlungen der einzelnen bezirke, in welche zu dem ende jeder kreis abgeteilt wird
    1810 WestfForsch. 21 (1968) 24
  • die crayss stände werden durch eine zweckmässige einwürkung in die crayss angelegenheiten denen crayss beamten als rathgeber, gehülfen und mitaufseher deren geschäftsführung beygeordnet
    1818 Botzenhart,Frhr.v.Stein V 450
  • in jedem kreis werden für die gemeinsamen angelegenheiten desselben kreis-verordnete erwählt, welche in ihrer versammlung die kreis-stände bilden ... die versammlung der ... kreis-stände besteht a) aus abgeordneten sämtlicher gemeinen, die zum kreis gehören, b) aus abgeordneten der ritterguts- und überhaupt solcher ländlicher gutsbesitzer, deren im kreis belegenes grundeigentum jährlich mindestens entweder einen reinen ertrag von 500 taler gewährt oder 100 taler gemeindesteuer trägt
    1820 WestfForsch. 21 (1968) 31
III
analog der Bedeutung von Kreisständen (I) in den Plänen zu einer deutschen Bundesverfassung mit Kreiseinteilung
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):