Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kreistag

Kreistag

, m., Kreisestag, m.

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wie Kreiskonvent, aber häufiger gebraucht

I wie Kreiskonvent (I) 
  • 1542 Bernhard,Wetterau II 139
  • 1542 Moser,KreisAbsch. I 4
  • 1542 QGRefjh. X 222
  • sollen ... der zehen deß heil. reichs kreyß fuͤrsten, so das außschreiben der kreyß-taͤg im brauch haben, ihre mit-kreyß-verwandten ... auf einen benannten tag ... zusammen erfordern
    1551 RAbsch. II 617
  • 1552 BambBer. 33 (1871) 92
  • [wenn] es die zeit erleiden mögen, das einer gmeinen kreisversamblung von nöten sein wurde, soll ... der kreisoberist ... mit rat der zugeordneten solches den usschreibenden kreisfursten, einen gmeinen kreistag auszuschreiben, anzuzeigen macht und bevelch haben
    1554 WürtVjh.2 10 (1901) 89
  • daß ... des heil. roͤm. reichs durch Germanien ertz-cantzler und churfuͤrst ... als dieses der vier rheinischen chur-fuͤrsten crays ausschreibender chur-fuͤrst einen crays-tag ... angesetzt
    1555 Moser,StaatsR. 29 S. 142
  • up deme kreitzdage ... besceden und verordnet
    1561 BremJb. 7 (1874) 11
  • 1566 CCNass. I 1 Sp. 249
  • wo ... einer ... ringerung begehren wuͤrde, der soll seine beschwerung auff solchem creyß-tag ... fuͤrbringen
    1566 RAbsch. III 232
  • 1573 Kamptz,MecklStPrR. V 341
  • 1577 SchrBodensee 17 (1888) Anh. 15
  • 1578 CCNass. I 1 Sp. 425
  • in allen ... creysen, darinn neue oder weitere erkundigungen ... in moder ation sachen oder ... zu ergaͤntzung der matricul zu thun und einzuholen noͤthig, gemeine creyß-taͤge innerhalb zween monaten ... angestellt ... werden
    1582 RAbsch. III 407
  • 2. Hälfte 16. Jh. MünsterGQ. III 143
  • 1620 Moser,KlSchr. VI 277
  • 1651 Sachsse,MecklUrk. 370
  • 1652 Moser,StaatsR. 26 S. 458
  • daß die creyß-taͤge nicht allein ... ausgeschrieben, sondern auch, daß selbige an denen orten, allwo man schon zusammen kommen, zu foͤrderlicher endschafft gebracht [werden]
    1664 RAbsch. IV 8
  • 1670 RAbsch. IV 81
  • de conventibus circularibus imperii germanici von denen craͤyß-taͤgen commentatio Arnoldi Christophori Engelbrecht. Helmstadi ... 1696
    Buchtitel
  • in den stand und wuͤrde des heiligen roͤmischen reichs fuͤrsten erhoben und aufgenommen, auch, um ihn auf reichs- und crays-taͤgen ad sessionem & votum zu qualificiren, mit unmittelbaren reichs-guͤtern ... versehen
    1706 Moser,StaatsR. 26 S. 494
  • 1709 Z. Zwantzig, Theatrum praecedentiae II (Frankfurt 1709) 129ff.
  • auf den craͤyß-taͤgen wird von kriegs- und friedens-haͤndeln, in wie weit sie den craͤyß angehen, gehandelt. derer reichs-gerichte ausgesprochene urtheile werden exequiret. die reichs-anlagen werden vertheilt und eingebracht. wegen der zoͤlle, des muͤntz- und policey-wesens, auch handels und wandels soll hier sorge getragen werden
    1718 Teutscher Reichs- und Fürsten-Staat (Halle 1718) 184
  • creiß-taͤge werden die zusammenkuͤnffte derer staͤnde aus einem oder etlichen reichs-creissen genennet, auf welchen die den creiß betreffende angelegenheiten tractirt werden. es sind dieselben dreyerley ... es kommen entweder alle des h. roͤmischen reichs creiß-obersten mit ihren zu und nachgeordneten zusammen; oder nur einige creisse; oder die staͤnde von einem eintzigen creisse
    1733 Zedler VI 1565
  • circulorum conventus, die kraͤiß-tage, sunt vel universales, vel particulares
    1740 Besold,Thes. I 528
  • in ansehung derer crays-taͤge ... bestehen ... derer ausschreibenden fuͤrsten gerechtsamen und pflichten darinn: sie urtheilen, ob und wann vonnoͤthen seye, einen allgemeinen oder engeren crays-convent zu halten? sie bestimmen die zeit und den ort, sie beruffen die andere staͤnde darzu ... auf denen crays-tagen geben sich die ankommende staͤnde bei ihnen an
    1746 Moser,StaatsR. 27 S. 359f.
  • die crayse, da niemahlen keine crays-taͤge gehalten worden, seynd der burgundische und oesterreichische, ... auch in denen craysen, darinnen crays-taͤge gehalten werden, siehet es ... ungleich aus
    1746 Moser,StaatsR. 28 S. 90
  • ordentlicher weise ... haben die crays-taͤge keine bestimmte zeit, sondern sie werden, nach beschaffenheit derer umstaͤnde, entweder durch ein reichs-gesetz auszuschreiben anbefohlen oder durch die crays-ausschreibende fuͤrsten auf verlangen des kaysers oder anderer staͤnde oder auch ex officio und nach freyem belieben angeordnet
    1746 Moser,StaatsR. 28 S. 125
  • auf die crays-taͤge werden ordentlicher weise nur (aber alle) diejenige beschriben, welche sitz und stimm auf denenselben haben
    1746 Moser,StaatsR. 28 S. 152
  • bey crays-taͤgen ist nicht herkommlich, wie etwa auf dem reichs-tage geschiehet, in circulo zu votiren, sondern es muß es alles durch eine ordentliche umfrage lauffen ... das aufruffen derer staͤnde ad votandum pfleget ordentlicher weise durch das directorium zu geschehen
    1746 Moser,StaatsR. 28 S. 346
  • ein crays-tag, crays-convent oder crays-versammlung ist eine zusammenkunfft derer in einem crays sitz und stimme habender staͤnde, um sich mit einander uͤber die gemeinschafftliche angelegenheiten des crayses zu besprechen und einen schluß darinn zu fassen
    1746 Moser,StaatsR. 28 S. 89
  • creyß-tage sind versammlungen der creyß-staͤnde, um von des reichs und creyses besten gemeinsame abrede mit einander zu nehmen ... dergleichen versammlungen werden entweder von allen oder einigen oder nur einem creyse angestellet; und diese sind entweder allgemeine oder nur ausschuß-taͤge; welche letztere die engern creyß-convente genennet werden, da nur einige der staͤnde zusammen kommen ... versammlungen aller creyse sind, wenn die creyß ausschreibende fuͤrsten oder auch nebst solchen die creyß nach- und zugeordnete aller creyse, wegen ihrer gemeinschaftlichen sicherheit und dergleichen sie insgesamt betreffenden sachen sich zu bereden, zusammen kommen. dergleichen allgemeine creyß-taͤge werden von dem chuͤrfursten von Maynz als erz-canzlern des reichs ausgeschrieben, und finden sich allda auch kayserliche commissarien ein
    1751 Buder 260
  • 1754 Beck,Staatspraxis 355
  • wird auf kreistagen im sitzen und votieren diejenige ordnung beobachtet, welche auf dem reichstag üblich ist
    1757 RechtVerfMariaTher. 425
  • 1789 Krünitz,Enzykl. 48 S. 524
  • der kaiser kann nach unserer reichs-verfassuug befehlen, daß kreis-tage ausgeschrieben und uͤber die den kreisen mitgetheilten puncte berathschlagungen gepflogen werden. ordentlicher weise ist er aber nicht befugt, die zusammenberufung selbst zu verfuͤgen, noch durch zeit und ort anders als durch einen bloßen vorschlag zu bestimmen
    1789 Krünitz,Enzykl. 48 S. 559
II
wie Kreiskonvent (II) 
III wie Kreiskonvent (III) 
  • 1753 ActaBoruss.BehO. IX 611
  • von denen vor einiger zeit bestellten 10 landräthen, gleichwie in anderen provinzien, ordentliche kreis- oder convocationstage von der noblesse ihres kreises in denen kreisstädten viermal im jahr gehalten und auf dergleichen kreistägen von denen landräthen denen versammleten kreisständen ... die von uns emanirte edicte, patente und verordnungen publiciret ... werde
    1753 ActaBoruss.BehO. IX 622
  • es nicht undienlich seyn wuͤrde, wenn nach der in einigen kreisen bereits uͤblichen gewohnheit in jedem kreise sichere bestaͤndige deputierte ausgemachet wuͤrden, welche den kreis-taͤgen jedesmahl beywohnen muͤßten, um von den kreis-sachen unterrichtet zu seyn
    1753 Krünitz,Enzykl. 48 S. 504
  • 1755 HistBeitrPreuß. II 461
  • es werden alle jahre regulariter zwey creyß-tage gehalten
    1770 SammlSchlesOrdn. XII 202
  • 1775 NCCPruss. V 3, 2 Sp. 48
  • 1777 Preußen/v.Berg,PolR. V 510
  • das recht, in den versammlungen des adels auf kreis- und landtagen zu erscheinen und über die daselbst vorkommenden angelegenheiten zu stimmen, gebührt in der regel nur dem angesessenen adel
    1794 PreußALR. II 9 § 46
  • es werden in der regel jaͤhrlich zwei kreistage ... gehalten, damit dasjenige, was den gutsbesitzern bekannt zu machen ist und was sie vorzutragen haben, vermerkt, mit ihnen daruͤber berathschlagt und beim kollegium zum vortrage gebracht werden koͤnne
    1808 NCCPruss. XII 2 Sp. 588
  • der kreistag ist die kontrollierende behörde der kreis-direktion des landrats und der einzelnen kreisdeputierten in allen kreis-societätsangelegenheiten
    1808 WestfForsch. 21 (1968) 19
  • 1810 Rabe,PreußG. X 266
  • die wahlen der abgeordneten zum landtage werden von dem ersten stande auf kreistagen ... vollzogen
    1823 Preußen/Pölitz,Verf. I 1 S. 60
  • 1827 Kamptz,Ann. XI 301
  • 1827 Kamptz,Ann. XI 327
  • kreistage (versammlungen der staͤnde in den einzelnen kreisen)
    1832 Sachsen/Pölitz,Verf. I 1 S. 199
  • oJ. PreußGS. 1821 S. 237
unter Ausschluss der Schreibform(en):