Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kreistruhe

Kreistruhe

, f.

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wie Kreiskasten (I) 
  • die erlegung des gemeinen pfennigs in die crays-truhen von allen staͤnden diser crayse gewilliget
    1542 Moser,KreisAbsch. I 4
  • [d. Einnehmer sollen] ihr aller anlagen in gegenwaͤrtigkeit der verordneten sechs creyß-einnehmer in die gemeine creyß-truhen ungezehlt einwerffen und ... verwalten lassen
    1542 RAbsch. II 459
  • ordnen ..., daß der gemein pfenning vermoͤg dieses allhie gemachten anschlags ... eingezogen und in die gemein creyß-truhen den sechs gemeinen einnehmern erlegt ... werde
    1542 RAbsch. II 463
  • 1542 WürtGQ. XVI 448
  • 1707 Moser,StaatsR. 30 S. 86
  • jeder kreis hat auch seine kreis-bereitschafft, nehmlich die kreis-cassa oder kreis-truhen, dazu eine leg-stadt geordnet ist
    1738 Hayme 483
  • ihr [der Einnehmer] officium bestunde hauptsaͤchlich darinn: 1) den gemeinen pfenning von den crays-staͤnden getreulich einzubringen und in die crays-truche ungezaͤhlt einzuwerffen
    1746 Moser,StaatsR. 27 S. 465
unter Ausschluss der Schreibform(en):