Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kreistruhe
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Kreisterritorium
Kreistruhe
, f.
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wie Kreiskasten (I)
- die erlegung des gemeinen pfennigs in die crays-truhen von allen staͤnden diser crayse gewilliget1542 Moser,KreisAbsch. I 4Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [d. Einnehmer sollen] ihr aller anlagen in gegenwaͤrtigkeit der verordneten sechs creyß-einnehmer in die gemeine creyß-truhen ungezehlt einwerffen und ... verwalten lassen1542 RAbsch. II 459Faksimile (ca. 122 KB)
- ordnen ..., daß der gemein pfenning vermoͤg dieses allhie gemachten anschlags ... eingezogen und in die gemein creyß-truhen den sechs gemeinen einnehmern erlegt ... werde1542 RAbsch. II 463Faksimile (ca. 112 KB)
- 1542 WürtGQ. XVI 448
- 1707 Moser,StaatsR. 30 S. 86
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- jeder kreis hat auch seine kreis-bereitschafft, nehmlich die kreis-cassa oder kreis-truhen, dazu eine leg-stadt geordnet ist1738 Hayme 483Faksimile - in Google Books
- ihr [der Einnehmer] officium bestunde hauptsaͤchlich darinn: 1) den gemeinen pfenning von den crays-staͤnden getreulich einzubringen und in die crays-truche ungezaͤhlt einzuwerffen1746 Moser,StaatsR. 27 S. 465Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)