Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kreistruppen

Kreistruppen

, pl.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
wie Kreismannschaft 
vgl. Kreismiliz
  • 1685 Moser,StaatsR. 30 S. 96
  • 1691 Moser,StaatsR. 30 S. 356
  • 1702 Moser,StaatsR. 27 S. 534
  • 1702 Moser,StaatsR. 30 S. 60
  • bey allen creyß-trouppen der ... 1682 von reichs wegen beliebte articuls-brief zu publiciren ... sey
    1703 RAbsch. IV 199
  • 1708 HambGSamml. IX 228
  • 1719 Reyscher,Ges. VI 320
  • 1746 Moser,StaatsR. 27 S. 497
  • es kan ... die uberlassung dergleichen crays-trouppen an andere auf verschidene weise geschehen; ... entweder der crays begibt sich gar des eigenthums uͤber seine bißherige voͤlcker, und so seynd es nicht mehr, auxiliar- sondern dessen, dem sie uͤberlassen werden, eigene trouppen; oder der crays behaͤlt die proprietaͤt daruͤber, der aber, dem sie zu huͤlffe geschickt werden, nimmt sie voͤllig in seine verpflegung ... oder ... die verpflegung ist zwischen beeden getheilt
    1747 Moser,StaatsR. 30 S. 441
  • 1773 Moser,KreisVerf. 506
  • 1789 Krünitz,Enzykl. 48 S. 529
  • creistruppen. diejenigen truppen, welche die creise zur aufrechterhaltung der deutschen creis- und staatsverfassung zu unterhalten und zu stellen verbunden sind
    1801 RepRecht VI 74
  • die kreistruppen ... die mannschaft, welche in einem reichskreise zur erhaltung der innern ruhe unterhalten wurde (kreismiliz), [u.] diejenigen truppen, welche ein reichskreis zu einem reichsheere stellen mußte (kreiscontingent)
    1808 Campe II 1047
unter Ausschluss der Schreibform(en):