Kreisversammlung, f.
Kreisversammlung, f.
I
wie Kreiskonvent (I)
- 1551 RAbsch. II 618 Faksimile
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[wenn] es die zeit erleiden mögen, das einer gmeinen kreisversamblung von nöten sein wurde, soll ... der kreisoberist ... mit rat der zugeordneten solches den usschreibenden kreisfursten, einen gmeinen kreistag auszuschreiben, anzuzeigen macht und bevelch haben1554 WürtVjh.² 10 (1901) 89
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zu des schwaͤbischen gleich wie anderen crays-versammlungen [ein Wort?] und rathschlagungen niemand dann eines jeden crays verwandten oder desselben geordneten raͤth und bottschafften gehoͤren1556 Moser,StaatsR. 27 S. 14 Faksimile
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in nechst vermeldter gemeiner crayß-versamblung zu Erfurt ... die crayß-obersten und ihre zugeordnete ... aller crayß ... bedencken zusammen tragen ..., berathschlagen und ... daruͤber schliessen sollen1567 RAbsch. III 259 Faksimile
- 1582 Moser,KreisVerf. 374 Faksimile
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der röm. kais. mt. ... bei jüngster ... kraisversamblung wider ... den türken uf abzug an künftiger reichscontribution 24 monat einfachen romzugs ... bewilliget worden1602 WürtLTA.² II 304
- 1684 Moser,StaatsR. 28 S. 315 Faksimile
- 1698 Moser,StaatsR. 27 S. 251 Faksimile
- 1705 Moser,StaatsR. 27 S. 294 Faksimile
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die craͤyß-versammlungen [im westfälischen Reichskreis] werden durch alle dreye [Kreisdirektoren] und in aller dreyen namen ausgeschrieben1709 Z. Zwantzig, Theatrum praecedentiae II (Frankfurt 1709) 130
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ein crays-tag, crays-convent oder crays-versammlung ist eine zusammenkunfft derer in einem crays sitz und stimme habender staͤnde, um sich mit einander uͤber die gemeinschafftliche angelegenheiten des crayses zu besprechen und einen schluß darinn zu fassen1746 Moser,StaatsR. 28 S. 89 Faksimile
- 1757 RechtVerfMariaTher. 421
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gehoͤret ... vor die crays-versammlungen alles, was einem crays nuͤzlich oder schaͤdlich seyn koͤnnte1773 Moser,KreisVerf. 432 Faksimile
- 1788 Pfeiffer,Reichsadel II 197f. Faksimile
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kreis-ausschreib-amt ist das recht eines der vornehmsten kreis-staͤnde, die kreis-genossen zur kreis-versammlung zusammen zu berufen1789 Krünitz,Enzykl. 48 S. 493
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land oder herrschaft ..., auf dessen besitz ... ein sitz- und stimm-recht bey reichs- und kreis-versammlungen haftet1789 Krünitz,Enzykl. 48 S. 556
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kreisversammlungen ... sind allgemeine, wenn sich mehrere kreise versammeln, oder besondere, wenn sich nur ein kreis versammeltum 1795 StaatsRHeilRömR. 74
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kreisversammlungen sind ... allgemeine, zu welchen alle kreisstände einberufen werden, oder ... besondere, bei welchen einige stände namens aller die kreisgeschäfte erledigen1804 Gönner,StaatsR. 328 Faksimile
II
in den Plänen zu einer deutschen Bundesverfassung mit Kreiseinteilung vorgesehener Kreiskonvent der Kreisstände (III)
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den kreisobersten steht ... zu ... b) die kreisversammlungen zu leiten1814 AktWienKongr. I 1 S. 59
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die kreisversammlung besteht aus allen kreisstaͤnden unter vorsitz des kreisvorstehers ... [sie wird] jaͤhrlich ... in der hauptstadt des kreises gehalten1815 AktWienKongr. II 31
III
wie Kreiskonvent (III), auch in Bayern
- 1715 Rabe,PreußG. I 1 S. 410
- 1717 ActaBoruss.BehO. II 473 Faksimile
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nicht zu gestatten, daß unnütze kreisversammlungen gehalten ... werden1751 ActaBoruss.BehO. IX 193
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es ist ... bis jetzo die an sich natürliche observanz gewesen und ... geblieben, daß bei denen kreisversammlungen die vota majora dediciret und dasjenige, was per plurima vota festgesetzet gewesen, sofort zur execution gebracht worden1759 ActaBoruss.BehO. XII 31
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[Übschr.:] von denen creyß-versammlungen1770 SammlSchlesOrdn. XII 202
- 1808 NCCPruss. XII 1 Sp. 587 Faksimile
- 1810 Rabe,PreußG. X 266 Faksimile
- 1810 WestfForsch. 21 (1968) 28
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an die aemter schließen sich die kreisversammlungen und kreisbehörden ... an1818 NrhAnn. 157 (1955) 156
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jeder kreis-verordnete ist den kreis-versammlungen persönlich beizuwohnen und die vom vorsitzenden bestimmte ordnung zu beobachten verpflichtet1820 WestfForsch. 21 (1968) 36
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in der ausschreibung zur kreisversammlung muͤssen die hauptgegenstaͤnde der berathung angefuͤhrt werden ... den vorsitz ... fuͤhrt der dienstthuende landschaftsrathPreußGS. 1821 S. 237
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die beurtheilung der qualifikation der zu kreis-deputirten zu waͤhlenden rittergutsbesitzer ist den kreis-versammlungen zu uͤberlassen1827 Kamptz,Ann. XI 18 Faksimile
- oJ. Kgl.-Baierisches Regierungsblatt 1808 S. 997
IV
Kreiskonvent innerhalb der Organisation des landständischen Kreditwerks in Preußen
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da das creditsystem ... ein [für d. Stände] gemeinnuͤtziges institut ist, ... muͤssen ... zu diesen creis-versamlungen alle landstaͤnde, welche sonst auf creistagen zu erscheinen berechtigt sind, ... convocirt ... werden1782 NCCPruss. VII 1385 Faksimile
V
in der Schweiz beratender und wählender Kreiskonvent
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er [friedensrichter] fuͤhrt in den kreisversammlungen den vorsitz und uͤbt darin die polizei1803 Aargau/Pölitz,Verf. III 164 Faksimile
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die buͤrger versammeln sich im noͤthigen falle in gemeinde- und kreisversammlungen1803 Sankt Gallen/Pölitz,Verf. III 175 Faksimile
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jede kreisversammlung vollzieht drei wahlen ...1803 Tessin/Pölitz,Verf. III 184 Faksimile
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die politischen rechte können in kreis- und gemeindsversammlungen nur von kantonsbürgern ausgeübt werden, die in bürgerlichen ehren stehen, nicht gerichtlich bevogtet sind, noch armenunterstützung geniessen, wenigstens zweihundert schweizerfranken steuerbares vermögen besitzen und das einundzwanzigste jahr angetreten haben, und zwar da, wo sie haushäblich angesessen sind ...1814 HdbSchweizStaatsR. 347 [ebd. 405, 433] Faksimile
- 1814 HdbSchweizStaatsR. 445 Faksimile
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die kreisversammlungen werden alle zwölf jahre zusammen berufen, theils um mitglieder für den grossen rath zu ernennen ..., theils um kandidaten für den grossen rath zu wählen1814 QbSchweizVG. 222