Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kreisverwandte

Kreisverwandte

, m. u. f., pl. gebr.

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Sammelbegriff

I für die zu einem Kreis (III 2) gehörigen Kreisstände (I); auch für die Gesamtheit der Kreisbewohner?
  • [Kammergerichtsordnung:] kayserliche majestaͤt hab ... ein ... verbot ausgehen lassen ..., daß auch den kreyß-verwandten [bei der Exekution der Urteile] eine geraume zeit bestimmt, damit sie sich mit leib und gut von demselben ort thun ... moͤchten
    1521 RAbsch. II 190
  • die kreyß-verwandten, so mit muͤntz-freyheit versehen
    1551 RAbsch. II 617
  • [d.] kreisverwanten durch dise ordnung der handhabung des landfridens geschutzt und geschirmbt werden
    1554 WürtVjh.2 10 (1901) 108
  • 1556 Moser,KreisAbsch. I 47
  • 1566 RAbsch. III 232
  • ein solcher [Münz-]receß ist fuͤr saͤmmtliche creisstaͤnde und creisverwandte eben so verbindlich, als wenn etwas vom kayser und reich verabschiedet worden waͤre
    1803 RepRecht XI 31
II
für die zu einem Kreis (III 4) gehörigen Kreisstände (II)