Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kreiswardein
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Kreisvogt
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Kreisvollmacht
Kreisvotum
Kreiswahrer
Kreiswardein
, m.
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wie Kreismünzwardein, aber häufiger belegt
vgl.
Kreisgeneralwardein
- crays-guardein1566 Moser,KreisAbsch. I 389Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ist dem kreisgwardin ... eine versiegelte bestallung übergeben und zugestalt, darauf er ... in gemeinem kreisrathe gebürliche eide und pflicht mit aufgereckten fingern geleistet1568 VeröfflNdsachs. X 1 S. 489
- 1569 VeröfflNdsachs. X 2 S. 41
- 1571 ZHambG. 4 (1858) 354
- 1572 VeröfflNdsachs. X 2 S. 238
- soll ... dem crays-wardein und secretarien, als des crayses dienern, ihre verordnete besoldung ... gegeben [werden]1599 Moser,StaatsR. 32 S. 97Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1614 VeröfflNdsachs. X 4 S. 258
- der gemeinen kreiswardinen schriftlicher bericht, wie sie die münzen im visitiren der münzstätten befunden1616 VeröfflNdsachs. X 4 S. 294
- 1677 RAbsch. IV 116
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- sollen die muͤnzgenossen in einem jeglichen craiß beneben den wardeinen, so auf derselben muͤnz sein werden, einen sondern craiß-wardein oder probierer haben, auf ihrer aller belohnung und kosten ...; derselbige ... soll ihnen mit geluͤbden und eiden verpflichtet seyn1788 C.F. Gerstlacher, Hdb. d. teutschen Reichsgeseze ... IX (Karlsruhe 1788) 1586
- 1803 RepRecht XI 35