Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kreiswardein

Kreiswardein

, m.

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wie Kreismünzwardein, aber häufiger belegt
  • crays-guardein 
    1566 Moser,KreisAbsch. I 389
  • ist dem kreisgwardin ... eine versiegelte bestallung übergeben und zugestalt, darauf er ... in gemeinem kreisrathe gebürliche eide und pflicht mit aufgereckten fingern geleistet
    1568 VeröfflNdsachs. X 1 S. 489
  • 1569 VeröfflNdsachs. X 2 S. 41
  • 1571 ZHambG. 4 (1858) 354
  • 1572 VeröfflNdsachs. X 2 S. 238
  • soll ... dem crays-wardein und secretarien, als des crayses dienern, ihre verordnete besoldung ... gegeben [werden]
    1599 Moser,StaatsR. 32 S. 97
  • 1614 VeröfflNdsachs. X 4 S. 258
  • der gemeinen kreiswardinen schriftlicher bericht, wie sie die münzen im visitiren der münzstätten befunden
    1616 VeröfflNdsachs. X 4 S. 294
  • 1677 RAbsch. IV 116
  • sollen die muͤnzgenossen in einem jeglichen craiß beneben den wardeinen, so auf derselben muͤnz sein werden, einen sondern craiß-wardein oder probierer haben, auf ihrer aller belohnung und kosten ...; derselbige ... soll ihnen mit geluͤbden und eiden verpflichtet seyn
    1788 C.F. Gerstlacher, Hdb. d. teutschen Reichsgeseze ... IX (Karlsruhe 1788) 1586
  • 1803 RepRecht XI 35