Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kreuzergeld
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Kreuzer
Kreuzergeld
, n.
I
Verkaufsabgabe, wohl meist ein Kreuzer (I) je Gulden
- pfundzoll oder coppel und creutzergeld1684 Gerhard,SaarbrSteuerw. 72
- dieß orts hat man vor alters von dem außzapfenden wein und bier kein creutzergelt, sondern allein von einem jeden fuder wein 1 fl. zue umbgelt entrichtet1695 SchriesheimW. 205
- einem jeden bürgern erlaubt ist, wirtschafft zu treiben, wein, bier unt brantewein auszuschencken, davon er weder der einen oder anderer herrschaft kein umbgeldt, creutzergeld oder andere ufflage zu geben schuldig ist1717 PfälzW. II 604
- 1737 PfälzW. II 575
- von denjenigen waaren ..., welche zum verkauf ... herbeygebracht werden, das gewöhnliche creutzer geld, nehmlich von jedem gulden 1 kr., entrichtet werden solle1745 Gerhard,SaarbrSteuerw. 196
- wann ... früchte verkaufet ... werden, so soll der verkaufer den koppel und der käufer, so er ein frembder, das creutzergeld, nehmlich vom gulden einen creutzer, abgeben1745 Gerhard,SaarbrSteuerw. 197
- desgleichen ist das sogenannte kreuzergeld, welches von allen an fremde außer den kramläden beschehenen verkäufen aller gattungen von waren bezahlt werden müssen und in alten zeiten gliederzoll, auch pfundzoll genennet worden, eine uralte ohnstrittige hiesige abgabe1793 MittSaar 6 (1899) 14
- 1806 HeidelbPolGes. 64
II
Sammelbez. für alle Kreuzermünzarten
- 1750 AltenburgSamml. II 27
- 1751 NCCPruss. I 130
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