Kriegsgesetz, n.

(förmlich erlassene) Rechtsordnung für den Krieg (IV), die für Armeeangehörige u. deren Familien gilt, auch das im Krieg (IV) geltende Völkerrecht
  • hiernechst ließ er ... einen galgen aufrichten fuͤr diejenige, so wider die kriegs-gesetze handlen wuͤrden
    1689 Valvasor,Krain IV 2 S. 472 Faksimile
  • 1770 MöserGesStaat 118
  • die positiven kriegesgesetze sind willkuͤhrliche gesetze derjenigen, die das recht krieg zu fuͤhren haben, welche entweder ihren unterthanen ... ihre pflichten in ansehung des kriegswesens sowohl in policey- als kirchen- und lehnssachen vorschreiben oder die pflichten und rechte unter denen regenten und unterthanen oder aber unter ganzen voͤlkern und staaten bestimmen
    1771 Zincke,KriegsRGel. 2 Faksimile
  • 1785 Fischer,KamPolR. I 567 Faksimile
  • die kriegs-gesetze verbinden nicht nur wirkliche soldaten, sondern auch weiber, kinder und bediente der soldaten, und was sonst bey der miliz in diensten steht
    1790 Krünitz,Enzykl. 51 S. 644
  • ueber das recht der beute und der von dem feinde zuruͤck erbeuteten sachen sind die vorschriften in den kriegsgesetzen enthalten
    1811 ÖstABGB. § 402 Faksimile
  • da jeder bundesstaat seine eigenen militaͤr-gesetze hat, es noͤthig ist, allgemeine kriegs-artikel und kriegsgesetze bey dem ganzen bundesheere fuͤr den krieg einzufuͤhren
    1818 ProtBundesversamml. IV 266