Kriegsgesetz, n.
Kriegsgesetz, n.
(förmlich erlassene) Rechtsordnung für den Krieg (IV), die für Armeeangehörige u. deren Familien gilt, auch das im Krieg (IV) geltende Völkerrecht
vgl.
Kriegsartikel,
Kriegsbrauch,
Kriegsgebrauch,
Kriegsmanier,
Kriegsobservanz,
Kriegsordnung,
Kriegsrecht (I),
Kriegsregel
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hiernechst ließ er ... einen galgen aufrichten fuͤr diejenige, so wider die kriegs-gesetze handlen wuͤrden1689 Valvasor,Krain IV 2 S. 472 Faksimile
- 1770 MöserGesStaat 118
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die positiven kriegesgesetze sind willkuͤhrliche gesetze derjenigen, die das recht krieg zu fuͤhren haben, welche entweder ihren unterthanen ... ihre pflichten in ansehung des kriegswesens sowohl in policey- als kirchen- und lehnssachen vorschreiben oder die pflichten und rechte unter denen regenten und unterthanen oder aber unter ganzen voͤlkern und staaten bestimmen1771 Zincke,KriegsRGel. 2 Faksimile
- 1785 Fischer,KamPolR. I 567 Faksimile
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die kriegs-gesetze verbinden nicht nur wirkliche soldaten, sondern auch weiber, kinder und bediente der soldaten, und was sonst bey der miliz in diensten steht1790 Krünitz,Enzykl. 51 S. 644
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ueber das recht der beute und der von dem feinde zuruͤck erbeuteten sachen sind die vorschriften in den kriegsgesetzen enthalten1811 ÖstABGB. § 402 Faksimile
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da jeder bundesstaat seine eigenen militaͤr-gesetze hat, es noͤthig ist, allgemeine kriegs-artikel und kriegsgesetze bey dem ganzen bundesheere fuͤr den krieg einzufuͤhren1818 ProtBundesversamml. IV 266