Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kriegsbefestigung

Kriegsbefestigung

, f.

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Übs. von lat. litis contestatio 
Litiskontestation, Einlassung des Beklagten auf die Klage (I), durch die der Prozeß rechtshängig wird
Sachhinweis: HRG.1 III 14ff. mit Literatur
  • so nůn der antwůrter zů der klag antwůrt geben hat, so sol sin vnd ist der krieg derselben rechtuertigung geuestnet, vnd ob einer glichwol sich bezügte, des er mit siner antwůrt nit woͤlt den krieg beuestnet haben, das sol jn nach vnser stattrecht gentzlich nit nutzen noch die kriegßbeuestigung verhindern
    1520 FreiburgStR. I 8, 11
  • von exception und einreden, so die kriegsbevestigung verhindern ...
    1539 Wolff,GerichtsverfHochstAugsb. 335
  • setzen wir, so fern nach einbringung der klag der antworter nicht dilatorias oder andere exceptiones, dardurch das recht verhindert oder auffgeschoben oder die kriegs-befestigung verhindert wuͤrde, fuͤrzubringen haͤtte, daß alsdann derselbig in ordinariis in der zwoͤlfften und in extraordinariis in der sechsten audienz auff die klag zu antworten und den krieg zu befestigen schuldig seyn soll ... dargegen soll der klaͤger nach gethaner kriegs-befestigung ... sein articulirte klag an statt der articuln repetiren
    1555 RAbsch. III 115
  • wann ... die sach mit clag und antwurt verfaßt und also die kriegsbefestigung beschehen
    1556 WürtLändlRQ. I 744
  • [Übschr.:] was kriegsbevestigung sey und wie die beschehen soll
    1556 WürtLändlRQ. I 749
  • kriegsbefestigung ist, so die ... klag vor ordenlichem gericht mit einem angehengten begeren durch den kläger erzelt und vom beklagten darauff mit widersprechen oder nit gestehn etc. geantwort wirt
    1558 Gobler,StatB. 16
  • von der kriegsbeuestigung ...
    NürnbRef. 1564 fol. 27r
  • TeutschForm. 1571 Bl. 39r u. passim
  • wenn die klage geschehen, soll der beklagte ... den krieg zu befestigen schuldig seyn. haͤtte er aber einige aus- oder schutzreden, ... so soll er dieselbigen alle auf einmal zu vorhero vor der kriegesbefestigung vorbringen und zugleich beweisen
    1594 JCulm. 70
  • es hat die krieges befestigung vermoͤge der recht viel vnd mancherley treffliche krafft vnd wirckungen ...
    PreußLR. 1620 128
  • 1622 SächsGO. 1079
  • 1678 BautzenStat. 62
  • geschicht demnach solche kriegs-befestigung auff zweyerley weiß. erstlich mit lauteren claren worten, wann der beclagt in seiner verantwortung außtrucklich vermeldt, das solche animo litem contestandi von jhme geschehen vnd dardurch den kriegs-rechtens wolle verfangen haben, oder aber, wann er ausser solcher außtrucklichen gemuͤets erklaͤrung auff die clag haubtsachlich antwort vnd entweder der claͤger sein clag vnd begehren, immassen es fuͤrgebracht worden, nit bestaͤndig seyn will, sondern offentlich widerspricht, auff welche beede weiß der krieg negativè fuͤr verfangen gehalten wird
    1687 FinsterwalderObs. I 108
  • die antwort auf die klage oder die kriegs-befestigung geschiehet in geringern sachen eben wie die klage muͤndlich
    1723 Lünig,CJMilit. 1418
  • 1737 Zedler XV 1905
  • man theilet den proceß ... in ansehung der art und weise, wie er gefuͤhret wird, in verschiedene arten ein ... 3) ordinarius, welcher eine ordentliche klage, kriegsbefestigung, beweis und gegenbeweis erfordert, oder summarius, wo diese stuͤcke nicht nothwendig und kurz verfahren wird
    1762 Wiesand 859
  • die zeit der kriegsbefestigung ist der erste termin; zugleich mit dem einbringen der schuzrede wird sie vollzogen. eine feierliche, in bestimmten formeln bestehende einlassung ist nicht mehr gebraͤuchlich
    1792 Herchenhahn,Reichshofrat II 412
  • litiscontestation, einlassung, kriegsbefestigung (litis contestatio) ist die categorische antwort des beklagten auf alle in der klage vorgetragene und zu dieser gehoͤrige thatumstaͤnde, welche in der absicht geschieht, daß der wahre streitpunct in der sache festgesetzt werde. sie ist also wesentlich von den einreden verschieden. denn diese enthalten allezeit eine anfuͤhrung oder behauptung, jene hingegen bestehet bloß in einer bestimmten antwort des beklagten auf die von dem klaͤger vorgetragenen zu der klage gehoͤrige thatumstaͤnde
    1802 RepRecht X 73 [vgl. ebd. 74-79]
  • 1803 Höpfner,KommHeineccInst. 1163
  • ist die kriegs-befestigung nichts anders dann eine erzehlung des fuͤrnembsten geschichts oder handels des klaͤgers und beklagten fuͤr den ... richter, der auff seinen gerichts-stuel sitzet, umb welches handels willen man im gerichte zuerkennen und zu verfahren begehrt, und geschicht die befestigung des kriegs also ...
    oJ. Berg-Buch oder Berg-Recht der lo*eblichen Cron Bo*eheimb IV 8/CJSystMet. III 48
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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