Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kriegsdeklaration
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Kriegscharge
Kriegsdarlehen
Kriegsdefensionsanlehen
Kriegsdeklaration
, f.
wie Kriegerklärung
- 1691 RAbsch. IV 160
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- 1720 Lünig,TheatrCerem. II 1288
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- 1733? HambGSamml. IX 290
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- 1756 Moser,Staatsarch. 1756 I-VI 454
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- von der kriegsdeklaration. die ankündigung des krieges durch herolde, manifeste oder andere gebräuche ist nach dem völkerrecht nicht schlechterdings notwendig, sondern durch das herkommen eingeführt, damit man die gerechtigkeit der sache aller welt vor augen lege und gleichsam gott und menschen zu zeugen anrufe. nur darf die kriegserklärung weder mit der gütlichen warnung oder drohung noch mit der publikation des krieges vermengt werden. denn jene muß allerdings vor den feindseligkeiten hergehen, durch diese aber den untertanen bekannt gemacht werden, welche nation ihr feind sei1757 RechtVerfMariaTher. 336
- krieges-declarationen ... kuͤndigen ... das maaß und ziel aufs genaueste an, und diese haben in den letzteren see-kriegen immer schaͤrfer und fuͤr das neutrale commercium eingeschraͤnkter gelautet1768 HambGSamml. VI 456Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)