Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Krieg(s)dienst

Krieg(s)dienst

, m.

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I Waffendienst in Krieg und Frieden

I 1 von Landleuten, Söldnern sowie geworbenen oder rekrutierten Soldaten
  • auch ... ohn alles verweilen berathschlagen, ... wie es mit verbietung der fremden kriegs-diensten oder auch mit abfoderung deren, so sich allbereit in kriegs-diensten eingelassen, zu halten ... seyn soll
    1569 RAbsch. III 278
  • ein sohn, aldieweil er ... in seines vattern gewaltsamb, solle von deme, was ... er durch sein geschickligkeit, khrieg-dienst und sonsten erobert, ichtes ... zu verschenkhen ... mit rath ... seines vattern macht haben
    1599 NÖLREntw. II 13 § 8
  • alle ledigen soͤhne ..., die nicht ein privilegium dießfalls aufweisen koͤnnen, sind bis zu zuruͤckgelegtem 25sten jahre zu kriegsdiensten verbunden und muͤssen daher ... eine erlaubniß haben, wenn sie heirathen wollen
    1608 Roman,BadKirchR. 249
  • verordnung, daß ohne landesherrliches vorwissen und ... bewilligung niemand weder fremde noch heßische kriegs-dienste annehmen solle
    1610 HessSamml. I 498
  • 1618 SammlVerordnWürzb. I 213
  • 1672 CCMarch. III 1 Sp. 97
  • diejenige, so monatlich mehr als einen orts-thaler contribution bezahlen, [sollen] mit annehmung zu kriegs-diensten verschonet seyn
    1701 HessSamml. III 463
  • 1703 Breitenbücher,WürtMilitärvers. 17
  • 1710 Moser,StaatsR. 30 S. 241
  • wan der byschlaff vorgangen und eine schwangerschafft erfolget wäre, daß der knab zu wohlverdienter straaff 4 jahr lang ußert landts in kriegs- oder anderen diensten sich zu auffhalten schuldig sein ... solle
    1714 BernStR. VI 2 S. 761
  • 1714 Händel,Wehrpflicht 19
  • die sonderlich starcke manns-persohnen [sollen] ... zu ewigen kriegsdiensten oder auff die galeeren verschickt werden
    1717 BernMand. XII 21
  • 1717 NÖsterr./ÖW. XI 75
  • wann eines hohen paciscenten unterthan aus des andern krieges-diensten loß zu seyn begehrete, umb sich in seinem vaterlande haͤußlich nieder zu lassen, soll derselbe gegen darstellung eines andern tuͤchtigen kerls dimittiret und mit einem ehrlichen abschiede versehen werden
    1719 CCMarch. III 2 Sp. 195
  • 1720 JbWestfKG. 6 (1904) 125
  • landeskinder sollen nicht in auswaͤrtige kriegesdienste gehen [bei Verlust ihrer Güter u. des Erbteils]
    1722 BrschwWolfenbPromt. II 400
  • 1725 BernStR. VII 1 S. 120
  • 1732 AltenburgSamml. I 326
  • keine delinquenten ... zu kriegs-diensten gebraucht werden sollen
    1736 Moser,StaatsR. 29 S. 461
  • 1736 Scotti,Cleve II 1170
  • 1739 ZWestf. 95, 2 (1939) 35
  • wenn ein soldat, sich zum krieges-dienst untuͤchtig zu machen, sich muthwillig einen finger abhackt oder schneidet, sich bey einem abdecker angiebet, schinderknecht zu werden, cloac raͤumen hilft und dergleichen infame sachen vornimmt, soll er mit staupen-schlag, vestungs-arbeit in die karre 1, 2 bis 3 jahr und hernach ewiger landes-verweisung bestrafet werden
    1749 CCMarch. Cont. IV 160
  • koͤnnen die unterthanen ... auch wider willen zu kriegs- und andern diensten des staats gezogen werden
    1758 v.Justi,Staatsw. I 48 Anm.
  • 1766 WürtLändlRQ. I 244
  • 1767 HessSamml. I 436
  • 1773 Moser,KreisVerf. 520
  • wollen wir von dem verfahren nach wechsel-recht gänzlich ausgenommen haben ... e) unter-officiers und gemeine, so lange sie in kriegsdiensten stehen
    1776 CSax. I 1037
  • soll ihm [der das innungs- oder meister-recht gewinnen will], falls er nur sonst das seinige tüchtig gelernet hat, die in unsern kriegsdiensten zugebrachte zeit zu denen wanderjahren gerechnet werden
    1780 CSax. I 1081
  • unsere untertanen ... nicht befugt sein sollen, ohne unsere einwilligung ... in andere kriegsdienste zu gehen; im übertretungsfall aber sollen alle bisherige folgen der leibeigenschaft stattfinden
    1783 Conze,QBauernbefr. 60
  • 1788 Botzenhart,Frhr.v.Stein I 151
  • alle militairpersonen ..., welche wuͤrklich noch in kriegsdiensten ..., haben mit ihren frauen, kindern und domestiken ihr forum privilegiatum vor den koͤnigl. kriegsgerichten
    1788 Gadebusch,Staatskunde II 263
  • 1789 Thomas,FuldPrR. II 93
  • sind [in Preußen] von kriegs-diensten frey: 1) einzige soͤhne, deren aeltern acker oder buͤrger-guͤter besitzen; 2) soͤhne von kaufleuten ..., welche ansehnliches vermoͤgen haben; 3) studierende, wenn sie gute zeugnisse haben, auch wohl einige kuͤnstler- und manufacturiers-soͤhne; d) auslaͤnder-soͤhne, je nach dem sie ... befreyungs-rechte erhalten haben; e) die an sich physice zu kriegs-diensten untauglich sind
    1790 Krünitz,Enzykl. 50 S. 219
  • 1791 KurpfSamml. V 619
  • zum freyen vermögen der kinder gehört ... dasjenige, was sie in kriegs- oder civil-diensten vor sich bringen
    1794 PreußALR. II 2 § 149
  • 1794 PreußALR. II 7 § 547
  • 1794 Wittrup,RheinbergRG. Qu. 85
  • der leibeigene ... ist ... nicht berechtiget, ohne bewilligung [d. leibherrn] ... in kriegsdienste zu treten
    1798 RepRecht I 44
  • 1798 Ribbentrop,PreußKanton. 114
  • künftig jeder untertan des staates [Preußen] ohne unterschied der geburt ... zum kriegsdienst verpflichtet werden soll und hiernach die armee fast gänzlich aus einländern bestehen wird
    1806 Händel,Wehrpflicht 50
  • 1808 BadKriegspflicht. 16
  • 1811 ÖstABGB. § 544
  • durch abwesenheit in civil- oder kriegsdiensten ... wird nicht nur der anfang, sondern, so lange dieses hinderniß dauert, auch die fortsetzung der ersitzung oder verjaͤhrung gehemmet
    1811 ÖstABGB. § 1496
  • 1814 Händel,Wehrpflicht 62
  • 1814 Händel,Wehrpflicht 76
  • die bayerische verfassungs-urkunde verspricht ... gleiche pflichtigkeit zum kriegsdienste und zur landwehre und gleiche berufung zur ehre der waffen
    1827 Rudhart,BayrGewerbe 320
  • 1827 Rudhart,Finanzverw. 247
  • 1828 Julius,Gefängnis p. 150
  • es gibt ... kirchendienste und staatsdienste, die nicht zusammen bestehen können. so entziehen z.b. die höheren weihen ... den geweihten auf immer dem kriegsdienste des staates, so wie umgekehrt der kriegsdienst der regel nach den jüngling untauglich macht zum geistlichen stande und amte
    1829 Josephinismus V 359
  • 1831 Mohl,WürtStR. II 360
I 2
von Lehnsleuten bzw. Landständen
  • 1564 Moser,Beitr. 214
  • der lehen-dienst ist regulariter von kriegs-diensten, welcher mit pferden und waffen geleistet wird, zu verstehen
    1705 KlugeBeamte I2 592
  • 1786 Kerner,RRittersch. I 8 Anm.
  • die lehndienste sind ... entweder gemessene oder ungemessene. ist nicht besonders daruͤber verabredet worden, so ist der vasall zu ungemessenen kriegsdiensten verpflichtet
    1801 RepRecht IX 295
  • haben die rechtslehrer ... aus den gemeinen feudal-gesetzen folgende eigenthuͤmlichkeiten ausgehoben und als natuͤrliche attribute der lehen angenommen: 1) daß der vasall zu einer dienstleistung und zwar zu kriegsdiensten ... verbunden sey
    1811 Heinke,NÖLehenR. 168
II
Stellung von Pferd und Wagen als bäuerlicher Frondienst (II 1) für den Kriegsfall
  • sie müßten mehr zins bezahlen, dafür habe man ihnen das raisen und dienen erlassen, trotzdem müßten sie aber raisen und dienen. bei ihnen habe man zwei leute für den kriegsdienst angefordert
    um 1525 Lonhard,Blaubeuren 120 Anm. 30
III Amt, Tätigkeit des Kriegsbeamten (II) 
  • kriegesdienste ... [sind auch] solche dienste, die nur die eigentlichen kriegesdienste befoͤrdern und unterhalten ... dahin alle kriegescameralisten gehoͤren
    1771 Zincke,KriegsRGel. 11 iV. 15
  • 1775 Adelung II 1790
  • 1808 Campe II 1056
unter Ausschluss der Schreibform(en):