Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kriegserklärung
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, f.
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Erklärung und Rechtfertigung eines Krieges (IV) durch den kriegführenden Staat, auch förmliche Erklärung (IV) eines Krieges (IV)
- 1691 RAbsch. IV 159
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- in kriegs-zeiten kommen [zu d. verrichtungen derer mit militar-sachen beschaͤfftigten collegien] noch hinzu: ... kriegs-erklaͤrungen und gegen-erklaͤrungen1750 Moser,Kanzlei 74Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- von protestationen, declarationen und kriegserklaͤrungen ...1755 v.Justi,Schreibart 575
- 1755 v.Justi,Schreibart 579
- von der kriegsdeklaration. die ankündigung des krieges durch herolde, manifeste oder andere gebräuche ist nach dem völkerrecht nicht schlechterdings notwendig, sondern durch das herkommen eingeführt, damit man die gerechtigkeit der sache aller welt vor augen lege und gleichsam gott und menschen zu zeugen anrufe. nur darf die kriegserklärung weder mit der gütlichen warnung oder drohung noch mit der publikation des krieges vermengt werden. denn jene muß allerdings vor den feindseligkeiten hergehen, durch diese aber den untertanen bekannt gemacht werden, welche nation ihr feind sei1757 RechtVerfMariaTher. 336
- Kriegskanzlei 1757 IV 8
- 1758 v.Justi,Staatsw. I 243
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- 1769 HambGSamml. VII 689
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- die kriegserklaͤrung gehoͤrt mehrenteils zum voͤlkerrecht ... in so weit ein regierender herr das kriegsrecht hat, in so weit ist er auch befugt, den krieg zu erklaͤren ... bei reichskriegen hat der kaiser als des reichs hoͤchstes oberhaupt die befugnis, fuͤr sich und im namen des reichs an den feind eine foͤrmliche kriegserklaͤrung ausgehen zu laßen1783 Scheidemantel,Repert. II 694Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ich behaupte ...: daß die kriegs-erklaͤrung nach dem allgemeinen voͤlker-rechte nicht schlechterdings nothwendig sey1790 Krünitz,Enzykl. 50 S. 188 [vgl. ebd. 186-213]
- [d. Mensch] als staatsbürger ... zum kriegführen nicht allein überhaupt, sondern auch zu jeder besondern kriegserklärung vermittels seiner repräsentanten seine freie beistimmung geben muß, unter welcher einschränkenden bedingung allein der staat über seinen gefahrvollen dienst disponieren kann1797 Kant,Rechtslehre 153
- 1801 Kretschmayr-Walter V 105
- die kriegserklärungen, friedensschlüsse und bündnisse gehen von der tagsazung aus; jedoch ist die zustimmung von drei viertheilen der kantone dazu erforderlich1803 QbSchweizVG. 200
- 1806 Botzenhart,Frhr.v.Stein II 112