Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kriegsfreiheit

Kriegsfreiheit

, f.

Privileg (2Freiheit I) des Kriegers (II), im Kampf ohne Zeugen beziehungsweise im Feldlager oder innerhalb eines Jahres nach der ehrenvollen Rückkehr mit lediglich zwei Zeugen zu testieren (Soldatentestament des römischen Rechts)
  • 1574 Frey,Pract. 601f.