Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kriegsfuhre

Kriegsfuhre

, f.

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landesherrlicher Spanndienst (1Fuhre III) zum Transport von Mannschaften und Gerät oder von Baumaterialien für militärische Bauwerke, der als ungemessener 1Dienst (C II 2 b) von den bäuerlichen Untertanen zusätzlich zur grundherrlichen Fron (I 2 a) in der Regel gegen Entschädigung geleistet werden muß (Befreiung teilweise möglich), auch gegebenenfalls von feindlichen Truppen gefordert
vgl. Kriegslast
  • 1647 HessSamml. II 348
  • 1689 HessSamml. III 341f.
  • 1696 SchwäbWB. VI Nachtr. 2377
  • 1704 CCMarch. IV 2 Sp. 148
  • es sollen keine ausserordentliche, nicht rechtlich hergebrachte riege- und kriegsfuhren ... ohne unseren ... spezial- darüber ausgefertigten befehl von jemanden gefordert oder geleistet werden
    1733 SammlVerordnHannov. I 309
  • 1738 ActaBoruss.BehO. V 2 S. 449f.
  • 1774 Kriegk,Goethe 389
  • befreyung der pfarrguͤther von wegebau- und kriegsfuhren 
    1785 Ledderhose,HessKR. 444
  • alle diejenigen frohnden, welche dem fuͤrsten als wirklichen landesregenten oder doch in ruͤcksicht des ganzen staates, d.i. zum staatsbeßten, geleistet werden muͤssen, sind im begriffe des allgemeinen landesdienstes enthalten ... es gehoͤren daher ... alle kriegs- und nothfuhren zu dieser klasse
    1788 Thomas,FuldPrR. I 317
  • kriegsfuhre, ein in den regal-gerechtigkeiten und dem herkommen gegruͤndetes recht, vermoͤge dessen in kriegs-zeiten zur fortbringung der kriegs-voͤlker oder anderer kriegs-geraͤthschaften die unterthanen wagen, pferde und schiffe herzugeben schuldig sind; welches doch nicht als aus hoher noth, auch nicht ohne billige vergleichung und erstattung vorzunehmen waͤre
    1790 Krünitz,Enzykl. 50 S. 406
  • 1799 RepRecht III 78
  • 1819 Reyscher,Ges. XVIII 740
unter Ausschluss der Schreibform(en):