Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kriegsfuhre

landesherrlicher Spanndienst (1Fuhre III) zum Transport von Mannschaften und Gerät oder von Baumaterialien für militärische Bauwerke, der als ungemessener 1Dienst (C II 2 b) von den bäuerlichen Untertanen zusätzlich zur grundherrlichen Fron (I 2 a) in der Regel gegen Entschädigung geleistet werden muß (Befreiung teilweise möglich), auch gegebenenfalls von feindlichen Truppen gefordert