Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kriegsgefangene

Kriegsgefangene

, m.

im Krieg (IV) vom Gegner gefangengenommener Soldat, selten auch ziviler Bürger des feindlichen Staates
  • kriegs-gefangene, deren principalen sich dieser friedens-handlung ... bequemen, sollen ... ohn einig loͤsegeld von publicirung dieses friedens binnen monats-frist erlediget ... werden. doch daß ... alle gefangene ... die unkosten, welche auf sie in wehrender custodia ergangen, erstatten sollen
    1635 RAbsch. III 542
  • 1664 Lünig,CJMilit. Anh. 200
  • 1692 Lünig,CJMilit. 510
  • 1709 Lünig,CJMilit. Anh. 113
  • 1720 Lünig,TheatrCerem. II 1236
  • zuforderst sollen die bey ein und dem anderen theile dermahlen befindliche krieges-gefangene ... ausgewechselt und ranzioniret werden
    1740 CCMarch. Cont. I 353
  • Kriegskanzlei 1757 II 262
  • Kriegskanzlei 1757 IV 806
  • Kriegskanzlei 1757 IV 808
  • 1757 RechtVerfMariaTher. 351
  • die kriges-gefangenen koͤnnen nicht testiren, wenn sie keine siben teutsche zeugen rufen koͤnnen. denn weiln sie nicht in der schlacht, auch nicht im lager sind, koͤnnen sie nicht soldatische testamente machen
    1758 Estor,RGel. II 36
  • allen officieren wird gemeiniglich erlaubt, ohne degen auf parole in der stadt, wohin sie als kriegs-gefangene gebracht werden, frey herum zu gehen
    1790 Krünitz,Enzykl. 50 S. 416
  • die art und weise, wie kriegs-gefangene aus ihrer gefangenschaft wieder frey werden, ist: 1. die ranzionierung, welches ein vertrag unter den kriegenden theilen ist, vermoͤge dessen beyderseits gefangene fuͤr eine summe geldes, welches die ranzion heißt, ihre freyheit bekommen ... 2. die auswechselung, welche geschieht, wenn beyde kriegende theile vermoͤge eines vertrages ihre beyderseits gefangene einander zuruͤck geben ... 3. die loslassung, wenn der feind die gefangenen a) entweder freywillig loslaͤsset ... b) oder durch einen vertrag dazu verbunden ist ... 4. die dienst-annahme bey dem feinde
    1790 Krünitz,Enzykl. 50 S. 419 iV. 422
  • 1790 Krünitz,Enzykl. 50 S. 467f.
  • 1793 Schwarz,LausWB. III 178f.
  • es kann ... niemanden einfallen, die kriegsgefangenen als sein eigenthum anzusehen ... nichts ist ... fuͤr beute zu achten als pferde, gewehr, effekten, geld und equipage
    1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 78
  • jeder englische unterthan, wes standes und gewerbes er sei, welcher sich in den von unsern [Napoleon I.] oder unserer alliirten truppen besetzten ländern treffen lässt, soll kriegsgefangener sein
    1806 Hasse,LeipzMesse 496
  • die außerordentliche competenz [der militaͤrischen strafgerichte] erstreckt sich uͤber ... die feindlichen kriegsgefangenen 
    1831 Mohl,WürtStR. II 735
  • Joh. Adami Thanneri disp. de captivis in bello, vulgo von kriegs-gefangenen. Arg. [1]685
    oJ. Buchtitel
unter Ausschluss der Schreibform(en):