Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kriegsgefangene
Artikel davor:
Kriegsfolge
Kriegsfrau
Kriegsfreiheit
Kriegsfrieden
Kriegsfron
Kriegsfuhre
Kriegsführung
Kriegsfurche
Kriegsgebrauch
Kriegsgebühr
Kriegsgefangene
, m.
im Krieg (IV) vom Gegner gefangengenommener Soldat, selten auch ziviler Bürger des feindlichen Staates
- kriegs-gefangene, deren principalen sich dieser friedens-handlung ... bequemen, sollen ... ohn einig loͤsegeld von publicirung dieses friedens binnen monats-frist erlediget ... werden. doch daß ... alle gefangene ... die unkosten, welche auf sie in wehrender custodia ergangen, erstatten sollen1635 RAbsch. III 542Faksimile (ca. 114 KB)
- 1664 Lünig,CJMilit. Anh. 200
Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1692 Lünig,CJMilit. 510
Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1709 Lünig,CJMilit. Anh. 113
Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1720 Lünig,TheatrCerem. II 1236
Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- zuforderst sollen die bey ein und dem anderen theile dermahlen befindliche krieges-gefangene ... ausgewechselt und ranzioniret werden1740 CCMarch. Cont. I 353Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- Kriegskanzlei 1757 II 262
- Kriegskanzlei 1757 IV 806
- Kriegskanzlei 1757 IV 808
- 1757 RechtVerfMariaTher. 351
- die kriges-gefangenen koͤnnen nicht testiren, wenn sie keine siben teutsche zeugen rufen koͤnnen. denn weiln sie nicht in der schlacht, auch nicht im lager sind, koͤnnen sie nicht soldatische testamente machen1758 Estor,RGel. II 36Faksimile (ca. 121 KB)
- allen officieren wird gemeiniglich erlaubt, ohne degen auf parole in der stadt, wohin sie als kriegs-gefangene gebracht werden, frey herum zu gehen1790 Krünitz,Enzykl. 50 S. 416
- die art und weise, wie kriegs-gefangene aus ihrer gefangenschaft wieder frey werden, ist: 1. die ranzionierung, welches ein vertrag unter den kriegenden theilen ist, vermoͤge dessen beyderseits gefangene fuͤr eine summe geldes, welches die ranzion heißt, ihre freyheit bekommen ... 2. die auswechselung, welche geschieht, wenn beyde kriegende theile vermoͤge eines vertrages ihre beyderseits gefangene einander zuruͤck geben ... 3. die loslassung, wenn der feind die gefangenen a) entweder freywillig loslaͤsset ... b) oder durch einen vertrag dazu verbunden ist ... 4. die dienst-annahme bey dem feinde1790 Krünitz,Enzykl. 50 S. 419 iV. 422
- 1790 Krünitz,Enzykl. 50 S. 467f.
- 1793 Schwarz,LausWB. III 178f.
Faksimile (ca. 146 KB)
- es kann ... niemanden einfallen, die kriegsgefangenen als sein eigenthum anzusehen ... nichts ist ... fuͤr beute zu achten als pferde, gewehr, effekten, geld und equipage1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 78Faksimile (ca. 100 KB)
- jeder englische unterthan, wes standes und gewerbes er sei, welcher sich in den von unsern [Napoleon I.] oder unserer alliirten truppen besetzten ländern treffen lässt, soll kriegsgefangener sein1806 Hasse,LeipzMesse 496Faksimile - in Google Books
- die außerordentliche competenz [der militaͤrischen strafgerichte] erstreckt sich uͤber ... die feindlichen kriegsgefangenen1831 Mohl,WürtStR. II 735Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Joh. Adami Thanneri disp. de captivis in bello, vulgo von kriegs-gefangenen. Arg. [1]685oJ. Buchtitel