Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kriegsgesetz
Artikel davor:
Kriegsfuhre
Kriegsführung
Kriegsfurche
Kriegsgebrauch
Kriegsgebühr
Kriegsgefangene
Kriegsgeld
Kriegsgerechtigkeit
Krieg(s)gericht
Kriegsgerichtshof
Kriegsgesetz
, n.
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(förmlich erlassene) Rechtsordnung für den Krieg (IV), die für Armeeangehörige u. deren Familien gilt, auch das im Krieg (IV) geltende Völkerrecht
vgl.
Kriegsartikel,
Kriegsbrauch,
Kriegsgebrauch,
Kriegsmanier,
Kriegsobservanz,
Kriegsordnung,
Kriegsrecht (I),
Kriegsregel
- hiernechst ließ er ... einen galgen aufrichten fuͤr diejenige, so wider die kriegs-gesetze handlen wuͤrden1689 Valvasor,Krain IV 2 S. 472Faksimile - digitalisiert von der Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel
- 1770 MöserGesStaat 118
- die positiven kriegesgesetze sind willkuͤhrliche gesetze derjenigen, die das recht krieg zu fuͤhren haben, welche entweder ihren unterthanen ... ihre pflichten in ansehung des kriegswesens sowohl in policey- als kirchen- und lehnssachen vorschreiben oder die pflichten und rechte unter denen regenten und unterthanen oder aber unter ganzen voͤlkern und staaten bestimmen1771 Zincke,KriegsRGel. 2Faksimile (ca. 85 KB)
- 1785 Fischer,KamPolR. I 567
Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die kriegs-gesetze verbinden nicht nur wirkliche soldaten, sondern auch weiber, kinder und bediente der soldaten, und was sonst bey der miliz in diensten steht1790 Krünitz,Enzykl. 51 S. 644
- ueber das recht der beute und der von dem feinde zuruͤck erbeuteten sachen sind die vorschriften in den kriegsgesetzen enthalten1811 ÖstABGB. § 402Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- da jeder bundesstaat seine eigenen militaͤr-gesetze hat, es noͤthig ist, allgemeine kriegs-artikel und kriegsgesetze bey dem ganzen bundesheere fuͤr den krieg einzufuͤhren1818 ProtBundesversamml. IV 266