Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kriegsherr

Kriegsherr

, m.

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I derjenige, in dessen Auftrag ein Kriegshauptmann (I und II) mit seinen Soldaten oder Söldnern Krieg führt
  • sie [soldaten] sollen auch schweeren, dass sie dem fürsten des krieges und kriegs-herrn, denen obersten und denen hauptleuten das, was ihnen von rechts wegen zukommt, lassen und darlieffern wollen
    1508 v.Frauenholz,Heerw. II 2 S. 183
  • 1555 Fronsperger,Kriegsregiment 5r
  • sie machen gemeynlich reuerß gegen einander, der kriegßherr vnnd feldtmarschalck
    1555 Fronsperger,Kriegsregiment 37r
  • 1555 Fronsperger,Kriegsregiment 44v
  • 1563 Moser,KreisAbsch. I 225
  • 1583 AnzGMus. 8 (1839) 166
  • so aber ain kriegs herr die obrist veldthauptmannschafft selbst verwallte, dann hat er ein obrist leutenant, derselb soll fürderlicher zum krieg erfahren unnd geschickht sein
    16. Jh. v.Frauenholz,Heerw. II 2 S. 303
  • der idee des kriegsherrn entspricht die des söldners, wird die leistung des kriegs dienstes als eine folge des verhältnisses des bürgers gegen den staat angesehen, so erscheint der könig als oberhaupt des staats und nicht als kriegsherr, der soldat gelobt ihm als einem solchen und seinem vaterlande treue
    1808 Botzenhart,Frhr.v.Stein II 452
II Landesherr als oberster Befehlshaber des Heeres
  • soll ... der ... kriegßherr ... auff dem wasser oder meer haben sein ... obersten admiral, welcher an statt seines herrn ... gewalt und befelch aller kriegß und ander sachen [hat]
    1565 Fronsperger,MeerKriegsO. 239
  • ein jeder soldat soll sr. koͤnigl. majestaͤt als seinem oberhaupte und krieges-herrn getreu, hold, gehorsam und gewaͤrtig seyn
    1749 CCMarch. Cont. IV 155
  • unmittelbare vom kriegesherrn gegebene ordren ... als unmittelbare besondere gesetze anzusehen sind
    1771 Zincke,KriegsRGel. 4
  • [Oberkriegsgerichte,] welche des kriegs-herrn person vorstellen
    1790 Krünitz,Enzykl. 50 S. 546
III Mitglied eines reichsstädtischen Kriegsamts (III) 
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