Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kriegskammer
Artikel davor:
Kriegsgesetz
Krieggut
krieghaft
krieghaftig
Kriegshauptmann
Kriegsherr
Kriegshilfe
kriegig
kriegisch
Kriegsjurisdiktion
Kriegskammer
, f.
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
I
für Militärangelegenheiten zuständige Finanzbehörde
II
eine 1502 in Wien von Maximilian I. errichtete und nach wenigen Jahren wieder verschwundene Reichsbehörde, die die Verwendung der vor allem für Kriegszwecke bestimmten außerordentlichen Einnahmen kontrolliert
vgl.
Kammer (IV 1)
- des heiligen reichs kriegskammer1502 Adler,OrganMax. 113 Anm. 1
- 1502 Adler,OrganMax. 114 Anm. 2
- 1502 Fellner-Kretschmayr II 22 Anm. 1 u. 23 Anm.
Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
III
aus der Tätigkeit des brandenburg-preußischen Kriegskommissars (I) erwachsenes, 1684 als kollegiale Mittelbehörde gebildetes Amt (auch als Kriegskommissariat bezeichnet), das unabhängig und neben der Domänenverwaltung die für das Heer bestimmten Abgaben erhebt und verwaltet; 1723 gleichzeitig mit der Domänenkammern aufgehoben und als Kriegs- und Domänenkammer neu gebildet; in ähnlicher Form auch in anderen deutschen Staaten bekannt
- 1684 Isaacsohn,PreußBeamte II 183 [urk.?]
- 1720 Lünig,TheatrCerem. II 101
Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- die resolution gefasset, die commissariats- und kammercollegia in unsern gesammten provincien wie auch in unserer Kurmark zu cassiren und aufzuheben, dagegen aber in einer jedweden an derselben statt eine neue krieges- und domänenkammer wieder anzuordnen, in welcher alle diejenige membra ..., so bishero bei beiden departements gestanden, zusammentreten und conjunctim sowohl die bei dem commissariat als bei der domänenkammer bishero respicirte sachen tractiren und darinnen arbeiten sollen1723 ActaBoruss.BehO. III 724
- 1723 CCMarch. IV 2 Sp. 167
Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- [die] bisherigen commissariats- und kammercollegiis in sammtlichen provincien ... zu supprimiren und ... an deren stelle eine krieges- und domänenkammer hinwieder anzuordnen, auch derselben die respicirung aller affairen, welche bishero bei dem commissariat und der kammer tractiret worden ... anzuvertrauen1723 ActaBoruss.BehO. III 682
- 1758 v.Justi,Staatsw. II 682
Faksimile (ca. 86 KB)
- 1760 HessSamml. I 471
Faksimile (ca. 274 KB)
- 1767 HessSamml. I 488
Faksimile (ca. 338 KB)
- das hauptsaͤchlichste finanz-collegium in diesem fuͤrstenthum [Ostfriesland] ist die koͤnigliche krieges- und domainen-cammer zu Aurich ... die koͤnigliche cammer besorget alle policey-, commercien-, domainen- und dahin gehoͤrige landessachen und ist dem koͤniglichen general-ober-finanz-krieges- und domainen-directorium zu Berlin subordinirt1781 HistBeitrPreuß. I 163Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1785 Fischer,KamPolR. II 120
Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die hoͤhern polizeysachen besorgen ... im preußischen, oesterreichischen und im gothaischen die generaldirektorien, die kriegs- und domainenkammern, die renthkammern und hofkammern1785 Fischer,KamPolR. II 127Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)