Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kriegslehen

Kriegslehen

, n.

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spätere Bezeichnung für ein Lehen, dessen Besitz zur Folge (I 4) verpflichtet
  • 1473 Ruprecht 338
  • 1566 Aventinus, Chronica ... (Frankfurt/Main 1566) 332v
  • 1754 Mader,ReichsrMag. I 220 Anm. h zu 219
  • auf diese art erhielten ... die vasallen und ministerialen ihre kriegs- und ambachtslehen 
    1785 Fischer,KamPolR. II 345
  • bey kriegslehnen bestanden sie [lehndienste] im allgemeinen in kriegsdiensten meist zu pferde, zum theil mit eigenen arten von waffen
    1801 Rößig,Altertümer 407
  • 1804 Krünitz,Enzykl. 69 S. 93
  • kriegs-lehen, feudum militare, nennt man diejenige lehens-verfassung, wenn der lehen-mann nicht nur selbst dem lehen-herrn in seinen fehden ... als soldat zu dienen, sondern ihm auch mehrere soldaten zuzufuͤhren verpflichtet ist
    1804 Krünitz,Enzykl. 69 S. 279
  • 1818 Hagemann,PractErört. VI 41
unter Ausschluss der Schreibform(en):