Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kriegsmetze

Kriegsmetze

, f.

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auf Backen und Brauen gelegte außerordentl. Naturalabgabe zur Verpflegung des brandenb.-preuß. Heeres, urspr. auf Kriegszeiten beschränkt und später in eine Geldabgabe verwandelt
  • 1643 ProtBrandenbGehR. II 148
  • 17. Jh. Mamroth,PreußStaatsBest. 245
  • 1709 CCMarch. VI 2 Sp. 100
  • 1714 CCMarch. IV 4 Sp. 167
  • die von adel in privat-haͤusern in denen staͤdten wohnen ... muͤssen gleich andern einwohnern die krieges-metz erlegen
    1715 Beyer,Mühlenbauk. II 78
  • 1718 CCMarch. IV 4 Sp. 177
  • decidiret, daß die officiers die kriegs-metze erlegen sollen
    1737 CCMarch. Cont. I/III Suppl. 2
  • 1740 CCMarch. Cont. I 372
  • [zu den nebenabgaben ..., die jedoch eigentlich keine contributionen und steuern sind] gehoͤret ... vornehmlich das zur anfuͤllung der magazine erforderliche getraide oder die kriegesmetze 
    1758 v.Justi,Staatsw. II 337
  • 1772 HalberstProvR. 350
  • kriegs-metze, eine noch in einigen provinzen uͤbliche abgabe von dem in die muͤhlen zum mahlen gebrachten getreide, wo ausser der ordentlichen metze von einem scheffel noch eine metze gegeben werden muß. diese abgabe wurde ... in kriegs-zeiten zu unterhaltung der truppen angeordnet und hernach auch in friedens-zeiten beybehalten ... in der mark Brandenburg ist die kriegs-metze ebenfalls eingefuͤhrt und auf das brauen und backen zum behuf der landesherrlichen magazine gelegt. es wird dieselbe nicht allein vom mehl-korn, sondern auch vom schrot-korn entrichtet ... von den staͤdten, ... den doͤrfern und dem platten lande und zwar von leztern durch eine besondere anlage
    1790 Krünitz,Enzykl. 51 S. 437f.
  • 1790 Krünitz,Enzykl. 51 S. 439
unter Ausschluss der Schreibform(en):