Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kriegsnot
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, f.
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Krieg (IV) als die Verjährung hemmende und von der Haftung befreiende höhere Gewalt
- undergienge es [vermachtes Gut] ...durch prunst, khriegsnott, wassergüß ... und dergleichen unversehene vähl ..., so ist erb die erstattung zu thuen ... nit schuldig1599 NÖLREntw. III 18 § 10
- so entzwischen der 32 jahr ... etwo wegen sterbßleüf, kriegs- oder anderer landßnoth ... die gericht gespert ... gewest, solle dieselbe zeit ... abgezogen ... werden1599 NÖLREntw. V 173 § 7
- die kriges-not wird ... fuͤr eine rechtmaͤsige ursache, die gemitete sache zu verlassen, gehalten ..., und wenn der pacht-zins schon zum voraus bezalet worden ist, kan solcher wieder zuruͤck begeret werden, iedoch kein interesse1758 Estor,RGel. II 682Faksimile (ca. 131 KB)