Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kriegsratsdirektor

Kriegsratsdirektor

, m.


I von den Reichsständen mit Zustimmung des Kaisers als dessen besonderer Ratgeber in den Kriegsrat (I) delegierte Person
  • 1664 Lünig,CJMilit. 87f.
  • 1664 Lünig,CJMilit. 90
  • damit in den kriegs-raͤthen zwischen denen herren kriegs-raths-directoren und raͤthen an einem und denen reichs-generalen am andern theil der competentz halber um so vielweniger stritt entstehe, so sollen darinnen latera gemacht werden, solchergestalt, daß auf der rechten seiten in ansehung des reichs respects die herren directores und reichs-kriegs-raͤthe, auf der andern aber die generals-personen sitzen
    1664 RAbsch. IV 25
  • zur leitung der operationsplane [der reichsarmee] sollen vom reiche in gleicher anzahl beider religionen kriegsrathsdirectoren und räthe ernannt werden, über welche sich des kaisers erbländischer kriegsrath und generalität keine gewalt anmassen darf
    1804 Gönner,StaatsR. 601
II unter einem Kriegsratspräsidenten stehendes, leitendes Mitglied eines landesfürstlichen Kriegsrats (I)