Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kriegsrat(s)kollegium

Kriegsrat(s)kollegium

, n.

Bezeichnung der seit 1634 in Kursachsen bestehenden kollegialen Behörde für das Kriegswesen, auch allgemeine oder vorübergehende Bezeichnung für einen Kriegsrat (I) 
  • 1634 A.W. Prinz v. Preußen, D. Entwicklung d. Kommissariats-Behoerden in Brandenb.-Preußen ... (Diss.jur. Berlin 1908) 10
  • wir unser bißhero gewesenes general-kriegs-commissariat-ambt ... auffgehoben und dargegen ein eigenes kriegs-raths-collegium unter dem praesidio unseres general-feld-marchall-lieutenants von P. ... beliebt haben
    1730 Reyscher,Ges. XIX 1 S. 526
  • 1735 Stern,JudSüß 212
  • kommen in einem kriegs-raths-collegio fuͤr: bestallungen hoher und niederer officiers ...
    1750 Moser,Kanzlei 71 [vgl. ebd. 71-77]
  • zu der wirthschaft bey dem kriegesheere ist ein geheimdes kriegesraths-collegium und ein mit demselben verbundenes generalcommissariat vorhanden
    1758 v.Justi,Staatsw. II 681
  • hat ... 1628 die ... veraͤnderung eines ... kriegs-rathscollegii sich eraͤuget ... dieses collegium ist zuerst aus sechs herren des raths und zwoͤlf kirchspielweise gewaͤhlten buͤrgern bestanden, in folge der zeit aber auf einen der herren buͤrgermeister und zwar den aͤltesten als generalissimum, auf fuͤnf herren senatores als colonell-herren oder obristen, auf zween oberalten, zween caͤmmerey-buͤrger und acht aus der ganzen buͤrgerschaft ... unter ihnen selbst gewaͤhlte commissarios begraͤnzet worden
    1771 HambGSamml. IX 55
  • 1775 CSax. I 1031
  • 1790 Krünitz,Enzykl. 51 S. 637ff. [ausführlich]
  • 1792 Schwarz,LausWB. I 25
  • das generalkriegskommissariat ... der verfassung nach seine dependenz von dem geheimden kriegsrathskollegio behaͤlt und ihm subordiniret bleibet
    1793 Schwarz,LausWB. III 178
  • 18. Jh. Moser,Hofr. I Beil. 401
  • [die geheime] kriegsverwaltungs-kammer, welche an die stelle des vormaligen geheimen kriegsraths-collegii getreten ist
    1818 Weber,SachsKR. I 1 S. 427
unter Ausschluss der Schreibform(en):