Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kriegsrecht/kriegsrecht
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Kriegsrecht
, n.
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I
Gesamtheit der geschriebenen und ungeschriebenen Rechtssätze, die das Kriegswesen regeln
vgl.
Kriegsbrauch,
Kriegsgesetz
- untzer her han ich alß oberster hobtman die schwitzer, die in miner fangknuß ligen, ... nach kriegs recht ... redlichen gehalten1499 ThurgauBeitr. 89 (1952) 31
- es ist kriegsrecht, wenn man eim ein gleid gibt, daß mans im für wort und werck halt1525 BauernkriegQ. I 489Faksimile - in Google Books
- so sag ich dir nach kriegsrecht, das du sin gfangner sin solt1530 SchweizId. VI 287Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- etliche maͤldung von kriegßrecht vnd ordnung. idem es ist in gewonlichem gebrauch, es werde dann durch den artickelsbrieff außtruckenlich abgestrickt1555 Fronsperger,Kriegsregiment 97v
- 1563 Moser,KreisAbsch. I 277
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- die natur hat alle menschen frey geschaffen. die leibeygene knechtschafft ... haben die feinde erfunden, dann das kriegsrecht hat die vberwonnenn der macht vnnd gewalt der jhenigen, die sie gefangen haben, vnterworffen1566 Göbler,Hdb. 86Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- 1570 Lünig,CJMilit. 67
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- holländisch kriegs-recht oder artickels-brieff1590 v.Frauenholz,Heerw. III 1 S. 329
- 1600 HessSamml. I 488
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- standrecht nach ausweisung der kaiserlichen kriegsrecht herkommen und gebrauch1606 Maurer,WürtBurg 129
- [der] scharfrichter ... sol ihn führen auf freien platz und ihm sein leib in zwei stücken schlagen ..., alsdan sol er begraben werden, wie in kriegsjurisdiktion gebräuchlichen ist. wann solches geschiehet, so ist dem kaiserlichen kriegsrecht ein gnügen geschehen1621 Frauenstädt,MalefB. 287
- wider alles kriegs- und voͤlcker-recht1664 Lünig,CJMilit. Anh. 200Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- er [k. Maximilian] lesse auch ein kriegsrecht verfassen und durch offentlichen druck ausgehen, wornach man im feld sich richten und urtheil sprechen solte1668 Fugger,Ehrensp. 1373Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- 1672 Lünig,CJMilit. 862
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- 1683 Moser,StaatsR. 29 S. 420
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- 1688 Beckmann,Idea 291
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- 1712 Abele,Gerichtshändel II 125
- 1723 Lünig,CJMilit. Anh. 148
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- kriegs-recht ist eine wissenschafft des kriegs-wesens und gehet den etat einer republique, ordnung, ubung, disciplin und haͤndel derer soldaten an1737 Zedler XV 1934Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [Buchtitel:] Gg. Friedr. Mueller, königlich-preussisches krieges-recht oder vollständiger innbegriff aller derjenigen publicirten gesetze, observantzen und gewohnheiten, welche bey der königl. preuss. armee zu beobachten sind [Berlin 1760]1762 Wiesand 654Faksimile - in Google Books
- 1785 Fischer,KamPolR. I 273
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- 1785 Fischer,KamPolR. I 573
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- die kriegs gesetze, deren inbegriff das kriegs-recht ausmacht, sind gewisse vom kriegs-herrn vorgeschriebene regeln, nach welchen die soldaten ... ihre freye, auch die rechte und verbindlichkeiten betreffende handlungen einzurichten verbunden werden ... ausdruͤckliche kriegs-gesetze sind diejenigen, welche ein fuͤrst hat publiciren lassen; stillschweigende sind diejenigen observanzen und gebraͤuche, welche nach und nach ... bey der miliz eingefuͤhrt worden sind1790 Krünitz,Enzykl. 51 S. 642
- 1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 78
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- 1798 RepRecht II 255
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- kriegsrecht. der inbegriff der rechte und verbindlichkeiten, welche das kriegswesen und den soldatenstand betreffen1801 RepRecht IX 202Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das kriegsrecht auf dem lande und zur see ein und dasselbe ist1806 Hasse,LeipzMesse 496Faksimile - in Google Books
- 1818 ProtBundesversamml. VI 103
- 1826 Rehberg,GHannover 55
II
Fehde(recht)
- wir durch gemein volker- vnd kriegsrecht vnsers herrn ... vnd der seinen schuld vnd gerechtikeit vnderstehen zu vervolgen1468 FRAustr. 42 S. 447
- das adeliche kampf- und kriegsrecht1743 Ludewig,Anzeigen I 944Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1762 Wiesand 911
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III
das Recht, einen Krieg (IV) vorzubereiten und zu führen
- [Übschr.:] von dem fried- und kriegs-recht und was diesem letztern anhaͤngig, als da ist das recht, soldaten zu werben und musterungen anzustellen, das besatzungs- und oeffnungs recht, das recht, staͤdte zu bevestigen, das folg-recht1705 KlugeBeamte I2 579Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das kriegs-recht ... ist eine befugniß des summi imperantis, das erlittene unrecht zu raͤchen und den feind durch offenbahre gewalt zur billigkeit zu zwingen1751 Buder 641Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- dieses krieges-recht, so den reichs-staͤnden zukommt, begreiffet in sich: 1. das recht, zeug-haͤuser und kriegs-ruͤstungen ... zu halten; 2. den unterthanen wehr und waffen aufzulegen; 3. zuzug zu befehlen; 4. musterung vorzunehmen; 5. festungen zu bauen; 6. besatzungen einzulegen; 7. soldaten zu werben; 8. das jus aperturae zu haben; 9. die soldaten einzuquartiren1751 Buder 649Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- aus dem kriegsrecht folgt auch das waffenrecht oder die befugniß, nicht nur in kriegs-, sondern auch ... in friedenszeiten sich zu armiren1770 Kreittmayr,StaatsR. 37Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- zur ... gewaͤhrung oder wuͤrklichen ausuͤbung des allen teutschen reichsstaͤnden sammt und sonders zustehenden kriegs-, friedens- und bundesrechts gegen auswaͤrtige maͤchte, -- jedem dieser reichsstaͤnde eine eigene kriegsobrigkeit hierdurch ohnlaͤugbar zuwaͤchßt1788 Pfeiffer,Reichsadel II 179Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- 1798 RepRecht II 309
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- discussion mit Baiern und Wirtemberg, ob und wiefern denen teutschen staaten, welche nicht zugleich auswaͤrtige maͤchte sind, ein unbeschraͤnktes kriegs-, friedens- und buͤndnißrecht einzuraͤumen sey?1814 AktWienKongr. II 65
- 1820 Klüber,QSÖffRecht I 185
- 1829 Mohl,WürtStR. I 35
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IV 1
Kriegsgericht (I)
- 1621 Ehlers,HambWehrverf. 193
- 1631 HistZ. 98 (1907) 548
- 1631 HistZ. 98 (1907) 550
- 1635 ZSchles. 1 (1856) 162
- eine verantwortungs-schrift ... dem krieges-recht zugestellet1635 ZSchles. 1 (1856) 163
- 1644 HambGSamml. IX 116
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- nach gehaltenem krieges-recht und bedingung der sachen beschaffenheit an leib, leben, ehre und gut ... abgestraffet werden1657 CCMarch. III 1 Sp. 52Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- 1664 RAbsch. IV 26
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- 1672 Emminghaus,CJGerm. II 386
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- 1672 Emminghaus,CJGerm. II 403
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- 1689 Moser,StaatsR. 30 S. 244
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- 1713 CCMarch. II 3 Sp. 54
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- es muͤssen ... zu einem kriegs-recht die assessores ... vom regiment erfordert werden, ... sie muͤssen ... nuͤchtern ... bey dem ... kriegs-rath erscheinen und weder aus liebe noch leyd ... urtheilen und sprechen, wie sie es ... verantworten koͤnnen1720 Lünig,TheatrCerem. II 1239Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- 1723 Lünig,CJMilit. Anh. 137
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- 1723 Lünig,CJMilit. Anh. 572
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- wie die verhoͤre und kriegs-rechte uͤber officiers, unter-officiers und gemeine gehalten werden sollen1754 Reyscher,Ges. XIX 1 S. 650
- ein unparteiisches kriges-recht ... heisset deswegen also, weiln nimand vom regimente, darunter der missetaͤter gewest ist, zum beisizer genommen wird1758 Estor,RGel. II 857Faksimile (ca. 131 KB)
- es gehoͤren ... fuͤr das general-kriegesgericht ... besonders die bey den regimentern durch das kriegesrecht gesprochenen urtheile1758 v.Justi,Staatsw. II 550Faksimile (ca. 90 KB)
- 1771 HambGSamml. IX 563
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- 1771 Zincke,KriegsRGel. 56
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- 1790 Krünitz,Enzykl. 50 S. 477
- wenn ein kriegs-recht in buͤrgerlichen (civil-)sachen gehalten wird, so wird solches ein kammer-recht genannt. im preussischen sagt man: stand-recht halten. vor dieses kommen meistens buͤrgerliche sachen als: schulden etc.1790 Krünitz,Enzykl. 50 S. 479
- kriegs-recht ... ein gericht, welches von mehrern in dem kriegs-recht erfahrnen personen uͤber einen verbrecher aus dem kriegs-stande gehalten ... wird1790 Krünitz,Enzykl. 51 S. 642 iV. 645
- es haben ... die kriegsrechte nur auf das recht und nicht auf gnade zu sehen1793 Schwarz,LausWB. III 180Faksimile (ca. 133 KB)
- bey einem regiment meldet sich das ganze kriegsrecht bey dem obristen; die offiziers erscheinen in voͤlliger montirung mit feldbinden, unteroffiziers und gemeine mit voͤlligem lederwerk; jeder beysitzer muß sein petschaft bey sich haben und die gemeinen muͤssen schreiben und lesen koͤnnen1793 Schwarz,LausWB. III 180Faksimile (ca. 133 KB)
- 18. Jh. Flurschütz,Würzb. 60
- ein kriegsrecht sowohl wie ein kriegsparere besteht aus einem praͤses, aus beysizern von verschiedenen classen und einem auditor ...1810 Reyscher,Ges. XIX 2 S. 1104
- wenn in kriegszeiten die besondere lage der dinge außerordentliche maßregeln erfordern, so kann statt des ordentlichen kriegsrechts ein außerordentliches verfahren angeordnet werden, das alsdann den namen standrecht fuͤhrt1810 Reyscher,Ges. XIX 2 S. 1114
- das kriegsrecht ... ist in allen faͤllen competent, welche die befugniß einer kriegsrechtlichen commißion uͤberschreiten, also bei schweren anklagen gegen unteroffiziere und soldaten und bei allen beschuldigungen gegen offiziere. die besetzung des gerichtes besteht aus sieben richtern, deren rang sich nach dem des angeklagten bestimmt; ... jedes urtheil eines kriegsrechtes muß zur entscheidung in zweiter instanz eingesendet werden an ... das revisions-gericht1831 Mohl,WürtStR. II 737Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
IV 2
Handhabung der Militärgerichtsbarkeit, Verhandlung des Kriegsgerichts (I)
- [zur Erhaltung der Disziplin] ist sobald kriegsrecht gehalten und der prozeß geschehen16. Jh. QFrankfG. II 355Faksimile - in Google Books
- 1691 Stieler 1551
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- 1711 Rädlein 566
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- der auditeur, feld-richter, kriegs-richter, feld- oder kriegs-schuldheiß ... ist ein einem oder mehrern regimentern beygegebener rechts-gelehrter, welcher das dabey vorfallende proceß-wesen nach den vorgeschriebenen kriegs-ordnungen ... besorget, die inquisiten examiniret, die aussagen protokolliret, bey dem kriegs-rechte gemeiniglich die lezte stimme hat und das urtheil verfertigt und publicirt1790 Krünitz,Enzykl. 50 S. 523
IV 3
schriftliche Urteil(sbegründung) eines Kriegsgerichts (I) und die dazugehörigen Akten
- kriegesrecht zu Spando ... soll dem kammergericht zugeschickt werden, ihre gedanken über des kriegesrechts urtel [zu] eröffnen1644 ProtBrandenbGehR. II 388Faksimile - in Google Books
- das ... vorgelegte kriegs-recht uͤber den soldaten1816 Reyscher,Ges. XIX 2 S. 1355
- zu beschleunigung des geschaͤftsgangs ... die kommandos der einzelnen regimenter und corps die kriegsrechte statt wie bisher an das kriegs-ministerium kuͤnftighin an das k. militaͤr-revisions-gericht einschicken1819 Reyscher,Ges. XIX 2 S. 1526
kriegsrecht
, adj.
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dem Kriegsbrauch gemäß
- wan uns das nit recht und billich dungkt und nit kriegsrechter bruch wer1499 ThurgauBeitr. 89 (1952) 33