Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Krötenstein
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Krötel
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kroten
Krötenstein
, m.
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Schandstein
Sachhinweis: E.v.Künßberg, Über die Strafe des Steintragens/Gierke,U. 91 S. 10
- sollen diejenigen [Frauen ua.], so einander schelten, schmaͤhen und schlagen, nicht allein mit obbemelter straff des alten schocks belegt, sondern auch nach gelegenheit der verbrechung ihnen der kroͤtenstein, fiedel oder pfeiffen andern zur abscheu unnachleßig angelegt und angehengt werden1625 Thüringen/Walch,Beitr. VIII 78