Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Krötenstein

Krötenstein

, m.

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Schandstein 
Sachhinweis: E.v.Künßberg, Über die Strafe des Steintragens/Gierke,U. 91 S. 10
  • sollen diejenigen [Frauen ua.], so einander schelten, schmaͤhen und schlagen, nicht allein mit obbemelter straff des alten schocks belegt, sondern auch nach gelegenheit der verbrechung ihnen der kroͤtenstein, fiedel oder pfeiffen andern zur abscheu unnachleßig angelegt und angehengt werden
    1625 Thüringen/Walch,Beitr. VIII 78