Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kron(s)beamte
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Kron(s)beamte
, m.
in den Diensten der 1Krone (II 2) stehende Person (in Livland niederen, sonst meist hohen Ranges)
- 1680 SammlLivlLR. II 788
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- 1785 Fischer,KamPolR. I 459
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- kamerier ... ist ein kronsbeamter, welcher in Liefland ... die oͤffentlichen abgaben der landguͤter berechnet und darüber quitirt1795 IdLiefl. 105Faksimile - digitalisiert von der SLUB Dresden
- derjenige kronbeamte, welchem die reichsverwesung uͤbertragen wird, hat bei dem antritte der regentschaft in einer versammlung, welche ... [ua.] aus ... den obersten kronbeamten ... bestehet, einen eid abzulegen1808 RepStaatsVerwBaiern I2 61f.Faksimile - in Google Books
- der bevorzugte gerichtsstand, vermöge dessen personen oder güter in erster instanz unter den appellationsgerichten, kreisämtern oder finanzkammern stehen, kommt zu ... den kronbeamten1815 Gönner,EntwGesB. I 19Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- [die Reichsverwesung] uͤbernimmt ... jener kronbeamte, welchen der letzte monarch hiezu ernennt, und wenn von demselben keine solche bestimmung getroffen ist, so geht sie an den ersten kronbeamten uͤber, welchem kein gesetzliches hinderniß entgegensteht1818 VerfBaiern I 7Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die kronbeamten sind durch ihre reichswuͤrden mitglieder der ersten kammer in der staͤnde-versammlung1818 VerfBaiern I 22Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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