Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kronspfarre

Kronspfarre

, f.

in Livland Kirchengemeinde, deren Pfarrer von der 1Krone (II 2) eingesetzt wird; auch die Pfarrstelle
  • allermaaßen i.k.m. die macht und gerechtigkeit, die pastores und seelensorger in den versammlungen, welche regal- oder krons-pfarren sind, alleine einzusetzen, sich hiermit gaͤntzlich wollen vorbehalten haben
    1691 SammlLivlLR. II 1226
  • gegenwaͤrtig werden bei kronspfarren die kandidaten von der gouvernementsregierung in vorschlag gebracht
    1821 SammlLivlLR. II 715
unter Ausschluss der Schreibform(en):