Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kronsteuer

Kronsteuer

, f., Kronensteuer, f.

Steuer anläßlich einer Krönung, insbesondere von den Juden an den Kaiser zu leisten
  • bericht, die ... von der judenschaft alhier geforderte cronsteuer, opferpfenning und andere gelder betreffend
    1404? Kracauer,GJudFrankf. I 141 Anm. 3
  • 1533 LutherGesAusg. III 12 S. 386
  • 1668 Fugger,Ehrensp. 261
  • gefaͤlle, schatzungen, nutzungen, bußen und alles andere, nichts (als allein die cron-steuer) ... außgenommen
    1685 Schudt,JüdMerkw. III 88
  • 1689? BeitrNRh. 3 (1888) 150
  • die juden einem roͤm. kayser, wann er das reich antritt, eine cronsteuer und opffer-pfennig zu geben schuldig [sind]
    1714 Schudt,JüdMerkw. II 1 S. 138
  • 1717 Fellner-Kretschmayr III 297
  • 1720 Lünig,TheatrCerem. II 118
  • bau-, vestungs-, huldigungs-, cron- und andern steuren, deren sich das land nicht entbrechen mag, sondern sich darinnen willig finden lassen muß
    1731 Ludewig,Anzeigen I 309
  • 1755 Kretschmayr-Walter II 342
  • die kaiserlichen einkünfte ... bestehen ... in der kronensteuer, welche dem kaiser bei dem antritt der regierung von allen juden in dem ganzen römischen reiche für den allerhöchsten schutz gereicht werden sollte, aber heutigen tages nur von den reichstädtischen juden erlegt wird
    1757 RechtVerfMariaTher. 453
  • 1774 Moser,JustizVerf. II 475
  • 1786 Kerner,RRittersch. 1206
  • kronen-steuer, eine steuer, welche einem landes-herrn bey seiner kroͤnung oder zur annehmung der koͤniglichen wuͤrde entrichtet wird ... insonderheit nennt man kronen-steuer die abgabe, welche die juden als kaiserliche kammer-knechte in mittlern zeiten dem kaiser bey gelegenheit seiner kroͤnung zu Aachen und zu Rom zu entrichten schuldig waren
    1791 Krünitz,Enzykl. 53 S. 829
  • die frankfurtische judenschaft erlegt die sogenannte kronsteuer oder den opferpfennig
    1791 MerkwKönigswahl 167
  • die judensteuern waren ... der dritte pfennig oder die kronsteuer; mußte jedem neugekroͤnten roͤmischen koͤnig von den juden zu einer ehrung, ihr leben damit zu loͤsen, gegeben werden, weil man annahm, der kaiser sey befugt, alle juden, wenn er wollte, umbringen ... zu lassen
    1793 Lang,Steuerverf. 198
  • um 1795 StaatsRHeilRömR. 57
  • 1804 Gönner,StaatsR. 726
unter Ausschluss der Schreibform(en):