Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Krugheuer

Krugheuer

, f.

Abgabe von einem 2Krug 
vgl. Kruggeld
  • damit in keinem dorfe mehr kruͤger geduldet werden, als die von uns damit absonderlich begnadiget und ins amt krughaͤuer geben
    1646 SystSammlSchleswH. VI 304
  • 1651 QFSchleswHG. XIV 35
  • 17. Jh. JbSchleswHolst. 3 (1860) 289
  • die jedesmahlige nahrungstreibende in dem klosteramte N. sind vor ihre haus nahrung 1 th. krueg heuer dem ... kloster zu erlegen schuldig
    1778 NeuenwaldeUB. 344