Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kruglage
Artikel davor:
Krüger
Krügerei
Krügereiheuer
Krügersche
Krügeschlag
Kruggang
Kruggeld
Krug(s)gerechtigkeit
Krugheuer
Kruglade
Kruglage
, f.
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I
2Krug, vgl. MecklWB. IV 634
- befrige ick ... comptor tho N. gedachten H.R. vnd sine erben mit einer freien wehr vor dem ... dicke sambt frien fischereyen ..., ock die kruchlage by dem scultzengerichte quit vnd frei1583 JbMeckl. 9 (1844) 282
II
Abgabe des Krugverlegers an die Ortsobrigkeit des betreffenden 2Krugs
- auf daß der obrigkeit des orts die behoͤrige krug-lage entweder nach proportion des alten krug-zinses und der anitzo sich daselbst befindenden einwohner erfolgen oder ... ein gewisses, und zwar auffs hoͤchste 3 gr. von einer jedweden tonne, die außgeschencket wird, abgetragen werden moͤge1682 CCMarch. IV 4 Sp. 105Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- die krug-lage gebuͤhret billig der obrigkeit eines jeden orts, es ist aber dieselbe nicht befugt, die krug-lage nach eigenem gefallen zu steigern und zu erhoͤhen, sondern es soll hoͤchstens nicht mehr als 3 groschen von der tonne gegeben werden1714 CCMarch. IV 4 Sp. 165Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- 1724 CCMarch. VI 2 Sp. 266
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- 1741 Frisch I 551
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Artikel danach:
Kruglager
Krugmahnen
Krugmutter
Krugnahrung
Krugordnung
Krugpacht
Krugpfennig
Krugrecht
Krugschläge