Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kruglage

Kruglage

, f.

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I 2Krug, vgl. MecklWB. IV 634
  • befrige ick ... comptor tho N. gedachten H.R. vnd sine erben mit einer freien wehr vor dem ... dicke sambt frien fischereyen ..., ock die kruchlage by dem scultzengerichte quit vnd frei
    1583 JbMeckl. 9 (1844) 282
II Abgabe des Krugverlegers an die Ortsobrigkeit des betreffenden 2Krugs 
  • auf daß der obrigkeit des orts die behoͤrige krug-lage entweder nach proportion des alten krug-zinses und der anitzo sich daselbst befindenden einwohner erfolgen oder ... ein gewisses, und zwar auffs hoͤchste 3 gr. von einer jedweden tonne, die außgeschencket wird, abgetragen werden moͤge
    1682 CCMarch. IV 4 Sp. 105
  • die krug-lage gebuͤhret billig der obrigkeit eines jeden orts, es ist aber dieselbe nicht befugt, die krug-lage nach eigenem gefallen zu steigern und zu erhoͤhen, sondern es soll hoͤchstens nicht mehr als 3 groschen von der tonne gegeben werden
    1714 CCMarch. IV 4 Sp. 165
  • 1724 CCMarch. VI 2 Sp. 266
  • 1741 Frisch I 551
unter Ausschluss der Schreibform(en):