Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Krugnahrung

Krugnahrung

, f.

1Gewerbe (I) des Krügers, auch die Berechtigung dazu (Krugsgerechtigkeit I)
  • 1687 CCLuneb. IV 6 S. 19f.
  • 1697 CCLuneb. III 1 S. 637
  • dafern aber ein krüger zu seiner krug-nahrung und zum versellen selbst etwas brauen solte, soll derselbe zum erstenmahl in 10 thlr. strafe condemnirt, und wenn er mehrmahlen dawieder handelt, seiner krug-nahrung verlustig erkannt werden
    1713 SammlVerordnHannov. III 548
  • 1738 CCMarch. V 5 Sp. 205
  • 1793 SammlVerordnHannov. III 21
  • der ausschank oder die krugnahrung enthält nur die befugniß, getränke in gläsern, flaschen oder andern kleinern quantitäten zu verkaufen
    1794 PreußALR. I 23 § 55
  • 1796 Spangenb.,Hann. III 818
  • daß die krug nahrung nur auf bier, brandewein, tobacks-pfeiffen, brief-toback und etwan eßig extendiret werden solle
    oJ. Wendeborn 48 Anm.
unter Ausschluss der Schreibform(en):