Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Krugvater

Krugvater

, m.

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Wirt eines 2Kruges, in dem sich die Gesellen einer Zunft versammeln (Zunftherberge)
  • welcher meister ihn [gesellen] zum ersten durch den krugvater laszet umb arbeit ansprechen, dem soll er unweigerlich dienen
    16. Jh. Stieda-Mettig 497
  • sollen die gesellen und jünger einen öffentlichen krug oder vaters hausz haben und sich dermaszen verhalten, damit der krug-vater und mutter mit ihnen zufrieden seyn
    1615 Stieda-Mettig 357
  • sothane herberge [der Tuchmachergesellen] bloß als ein ander wirthshauß oder herberge zu achten, und nur dazu dienen solle, daß man wisse, wo man die einwandernde gesellen suchen koͤnne; daher wir die benennung des krug-vaters, mutter, schwester ... nebst den uͤbrigen abgeschmackten vorigen gebraͤuchen abgeschaffet wissen wollen
    1734 CCMarch. V 2 Sp. 403
  • 1737 Zedler XV 1988
  • 1753 Gatterer,TechnolMag. I 672
  • 1771 HannovGBl. 8 (1905) 70
  • kein wirth, oder sogenannter krugvater in einer gewerksherberge, soll an den zur arbeit bestimmten tagen, besonders aber an montagen, einen in arbeit stehenden gesellen während der gewöhnlichen arbeitsstunden bey sich dulden
    1794 PreußALR. II 8 § 363
unter Ausschluss der Schreibform(en):