Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Krugzins

Krugzins

, m.

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Abgabe von einem 2Krug 
vgl. Kruggeld
  • 1422 DOrdGrÄmterb. 642
  • auf daß der obrigkeit des orts die behoͤrige krug-lage entweder nach proportion des alten krug-zinses und der anitzo sich daselbst befindenden einwohner erfolgen oder ... ein gewisses, und zwar auffs hoͤchste 3 gr. von einer jedweden tonne, die außgeschencket wird, abgetragen werden moͤge
    1682 CCMarch. IV 4 Sp. 105
  • ist ein braukrug daselbst anzulegen, so muß der kruͤger krugzinsen davon erlegen, welcher nach gelegenheit des orts 10 bis 20 rthl. geben muß, sonst nur zapfenzins
    1700 HistBeitrPreuß. II 99
  • 1739 Wendeborn 37
  • beym krugzins ist anzuschlagen: ein tonne bier 1 rthlr. ein pfund pfeffer 6 gr. ein pfund ingber 4 gr.
    1777 v.Berg,PolR. V 659
  • 1785 Fischer,KamPolR. II 784
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