Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Krugzins
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, m.
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Abgabe von einem 2Krug
vgl.
Kruggeld
- 1422 DOrdGrÄmterb. 642
- auf daß der obrigkeit des orts die behoͤrige krug-lage entweder nach proportion des alten krug-zinses und der anitzo sich daselbst befindenden einwohner erfolgen oder ... ein gewisses, und zwar auffs hoͤchste 3 gr. von einer jedweden tonne, die außgeschencket wird, abgetragen werden moͤge1682 CCMarch. IV 4 Sp. 105Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- ist ein braukrug daselbst anzulegen, so muß der kruͤger krugzinsen davon erlegen, welcher nach gelegenheit des orts 10 bis 20 rthl. geben muß, sonst nur zapfenzins1700 HistBeitrPreuß. II 99Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1739 Wendeborn 37
- beym krugzins ist anzuschlagen: ein tonne bier 1 rthlr. ein pfund pfeffer 6 gr. ein pfund ingber 4 gr.1777 v.Berg,PolR. V 659Faksimile - in Google Books
- 1785 Fischer,KamPolR. II 784
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