Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Krummstab
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, m.
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Bischofsstab und übtr. die geistliche (Lehns-)Herrschaft
zu
krumm (I 1)
- krumbstab schleußt niemand aus, das ist documenta stifft coͤllnischer erb- und kunkellehne1632 Kamptz,PreußProvR. III 304Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- coͤllnischer krumstab schleußt die weiber auß: das ist klare vorstellung, daß die erzstifft-coͤllnische lehne regulariter auf den mannstamm allein gewidmet und nach dessen abgang dem ertzstifft ipso facto zuruͤck- und anheim fallen1696 Kamptz,PreußProvR. III 304Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- zumal der krummstab nicht leicht jemanden de sanguine ausschlösse1740 Westfalen/FestgEitel 36
- der unmittelbare freye reichs-adel ... ist noch der gluͤcklichste, weil er ... von dem krumstab ... geschuͤtzet wird1752 v.Loen,Adel 298
- unter dem krumstab ist gut wohnen1780 Gabcke,DorfBauernR. 57Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das schoͤne betraͤchtliche land, was noch bis auf den heutigen tag unter dem krummstabe dieses geistlichen hirten zu Paderborn in secularibus et ecclesiasticis regieret wird1781 HistBeitrPreuß. I 344Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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