Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Krummstab(s)lehen

Krummstab(s)lehen

, n.

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von einem geistlichen Lehnsherrn herrührendes Lehen (I 1) 
  • 1504 AATheodPal. V 452 [urk.?]
  • ceulsche en cromstabs leenen 
    1653 Kamptz,PreußProvR. II 484
  • krummstaͤbisch, von krummen stabe herruͤhrend, oder krumm-stab-lehen 
    1676 Moller,CarpzovRep. Index verb. germ. s.v. Lehen
  • die geistlichen lehen (vulgo vocantur die krumbstabs-lehen) werden von pabst, ertzbischoͤffen, bischoͤffen und praelaten den lehnleuten und vasallen aus gnaden verliehen
    1688 Beckmann,Idea 278
  • 1721 Knauth,Altenzella VI 135
  • solche lehen eingetheilt werden ... in ansehung der dem lehen zugehoͤrigen sachen in geistliche (ecclesiastica) oder gemeinlich von den gekruͤmten bischoffs-staͤben sogenannte krum-stab-lehen, welche geistliche guͤter in sich begriffen (darunter auch insbesonder die pfarr lehen, da einer mit dem kirchen- oder pfarrsatz und jure patronatus belehnet ist, gehoͤren), und weltliche
    1728 Leu,EidgR. II 42
  • daß ... die stifftische lehenguͤter im teutschen reich als krummstabslehen zu halten
    1738 Ludewig,Anzeigen II 810
unter Ausschluss der Schreibform(en):