Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kruzifix
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, n.
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Bed. wie neuhochdeutsch, mit verschiedenen Funktionen im Rechtsleben
- nach der verurteylung des armen zum tode sol man ... jme auch in dem fuͤrn fur gericht vnd aussfuͤrn zum tode stettigs ein crucifix vor tragen1507 BambHGO. Art. 124Volltext (und Faksimile), Ausgabe von 1507 - in DRQEdit
- an etlichen orten helt mann die gewonheit, daß gezeugen zween finger auff das euangelium oder auff ein crucifix legen, wenn sie den eydt thůn sollenTeutschForm. 1571 Bl. 113rFaksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- um die grenzen zu bestimmen bedient man sich verschiedener zeichen ... unter den kuͤnstlichen aber sind ... merkwuͤrdig: crucifixe von stein oder holz1801 RepRecht VIII 156Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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