Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kubjas
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Kubjas
, m.
aus dem Estnischen
Bauernaufseher, vgl. Soom,HerrenhEstland 319ff.
Bauernaufseher, vgl. Soom,HerrenhEstland 319ff.
- 1599/1601 Livland/AbhStaatswStraßb. VII 25 Anm. 1
- 1628 Livland/AbhStaatswStraßb. VII 25 Anm. 4
- begegnet jemand sein entlaufener erbbauer, den mag er greifen und der herrschaft, auf deren lande er ihn ergriffen, anbieten; ist die herrschaft nicht zur staͤtte, soll er ihn dem tegder oder cubjas anbieten1650 EstRitterLR. 384Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- einem cubias, rechtsfinder und haken-bauer soll zur hochzeit nicht mehr als 16 paar einzuladen ... erlaubt seyn1668 Livland/AbhStaatswStraßb. VII 100
- müssen ...etliche unter ihnen [Bauern] nebst cubias oder einem küllawarden die nacht über wache haltenEnde 17. Jh. Soom,HerrenhEstland 287 Anm. 6
- die kubjasse mit 20 paar und die bauern mit 12 paar ruthen abzustrafen1736 EstRitterLR. 516Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)