Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kubjas

Kubjas

, m.

aus dem Estnischen
Bauernaufseher, vgl. Soom,HerrenhEstland 319ff.
  • 1599/1601 Livland/AbhStaatswStraßb. VII 25 Anm. 1
  • 1628 Livland/AbhStaatswStraßb. VII 25 Anm. 4
  • begegnet jemand sein entlaufener erbbauer, den mag er greifen und der herrschaft, auf deren lande er ihn ergriffen, anbieten; ist die herrschaft nicht zur staͤtte, soll er ihn dem tegder oder cubjas anbieten
    1650 EstRitterLR. 384
  • einem cubias, rechtsfinder und haken-bauer soll zur hochzeit nicht mehr als 16 paar einzuladen ... erlaubt seyn
    1668 Livland/AbhStaatswStraßb. VII 100
  • müssen ...etliche unter ihnen [Bauern] nebst cubias oder einem küllawarden die nacht über wache halten
    Ende 17. Jh. Soom,HerrenhEstland 287 Anm. 6
  • die kubjasse mit 20 paar und die bauern mit 12 paar ruthen abzustrafen
    1736 EstRitterLR. 516
unter Ausschluss der Schreibform(en):