Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kuchellehen

Kuchellehen

, n.

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wie Küchenlehen 
  • 16. Jh. KonstanzHäuserb. II 530
  • der nürnbergischer einwohner geringer kuchlehen 
    RHRO.1654 III 11
  • küchel-lehen ... bestehen mehrentheils in gewissen jaehrlichen gülten und gefaellen an getraid, herren-geldern, fastnacht- und herbst-hünern, eyern und dergleichen, welche die auf denen verliehenen gütern sitzende ... dem eigenherrn, welcher über dieselbe die vogtey- und eigenherrliche jura exercirt, jaehrlich praestiren müssen
    1745 Westphalen,Mon. IV Vorw. 83
  • 1745 Westphalen,Mon. IV Vorw. 84
  • 1757 RechtVerfMariaTher. 626
  • lehen, von denen ... ein gewisses an honig, ... wildpret, fischen, korn, huͤhnern, eyern, wecken, kaͤsen, lammsbaͤuchen etc. zur kayserlichen hofhaltung entrichtet werden muste, welche ... insbesondere kuchel- oder kuͤchen-lehen genennet werden
    1769 Lennep,LandsiedelR. 82
  • das kuͤchellehn ist eine gattung geringer lehne, wo der vasall eine bestimmte lieferung in die kuͤche des lehnherrn machen muß. da die kaiser ehemals noch keine fortdauernde residenz hatten, so pflegten sie fast in den mehresten reichsstaͤdten und besonders in Nuͤrnberg dergleichen vasallen anzustellen
    1783 Scheidemantel,Repert. II 713
  • 1796 Will,Altdorf 11
  • 1808 Weber,Lehnr. II 473f.