Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Kuchen
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Kuchelschreiber
Kuchelschreiberamt
Kuchelspeise
Kuchelsteuer
Kuchelvogt
Kuchelzins
Kuchen
, m.
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Brot, Gebäck
I
Zuwendung, pflichtgemäßes Geschenk, Gabe (I 1)
- solle uns unser gnediger here 2 imbs thun geben und kuchen mit fuer unrauch, groß deller mit fleisch und wyßbecher mit win15. Jh. PfälzW. I 241
- ein kilchherr ist auch jnen alle jahr uff den helstag ein kuchen schuldig für 18 d oder für so vil brot1511 Alsatia 1868/72 S. 236
- 1560 NeußWQ. 238
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- vermitz einem kochen von einem sester weitz, den der müller ihnen [pferdtsjungen] zue geben verpflicht ist, vnd das vff aller heiligen tagh, den welchen koch werde durch meyer vnd gericht besichtigt: da der bresshafft erfonden wurde, haben die gericht macht, den zue essen, vnd der müller muess als dhan den jungen ein ander geben1592 DiedenhofenW. 28
- seine hausehre wird sich einkaufen [in der Kantorei] mit sechs kuchen17. Jh. Werner,Musikgemeinsch. 13
- 1750 VeröfflMergenthAltertumsV. 1894/95 S. 27
- 1803 AnnNassau 46 (1920/25) 34
II
Abgabe, Gabe (VII)
- andere baͤuerliche abgaben bestehen in ... lebensmittel und dergleichen beduͤrfnisse an eyer ... kuchen1785 Fischer,KamPolR. I 814Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- 1793 Lang,Steuerverf. 132
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